Januar 1642.
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Aus" ^ dasselbe sonst mit Ehren nicht hätte abkommen können und der „einfältige Mann" durch
^ -gabe desselben zu Schaden gekommen wäre. Svlvthurn versichert, daß es seit dem Abschiede vomjeder Münzen habe prägen lassen. In der Versammlung der Nüthc und Bürger habe
^ erklärt, von weiterem Miinzeit nichts zu wissen; überdies) lägen die Münzstempel in>we>l Obrigkeit. Bern ist instruiert nicht einzuwilligen, daß ferner Handmünzen geprägt werden,^ ^ Münzen in Händen der Obrigkeit bleiben und keinem Particnlarcn anvertraut wer-. ' Nachdem mehrere Vorschläge zur Beseitigung der leichten Sorten gemacht worden sind, vereinigt manllcwMünzen geringer Sorten gänzlich unterlassen, anstatt dessen aus den ein-iedez?^'" Silbersorten eidgenössische Strichdicken nach dem Fuß des Neichsthalers Prägen', daß
Project entiverfen sollte, zti ivelchein Preis die aufzustellenden Wechselherren die leichten'Sor-»ach der ^der anderswie einzuwechseln haben, und daß dasselbe den beiden übrigen Orten mit-)"lt werden solle. Uebrigens hat es bei der zuletzt vorgenommenen Evalvation sein Verbleiben. Alles^ Ratificatiousvvrbchalt.
Confcreilz von Zürich mit dem Cvllegiatstist St. Johann in Constanz.
Consta»;. tl!42, 27. Januar (17. a.K.).
Staatsarchiv Zürich. Ctadt und iandschait Zürich. Urkunde !l7.
Zürich. Johann Ludwig Schneeberger, des Raths und Zeugherr; Johann Heinrichci^' ^"^Meiber. Collcgiatstift St. Johann. Niklaus Nuepp, Hans Konrad Enleholtz, Fran-Keller.
, Das Verhandelte findet sich im Abschnitte Herrschaftsangelegenheitein
^fichast Thiirjza». Art. 349. Neligionssachcn zc.
SV8.
Confercnz von Zürich mit dem Domcapitel von Constanz.
Constanz. t«42, 2».Januar (18. a.K).
Staatsarchiv Zürich. Elirdt und Lirntschasl Zürich. Urk. tid.
tzg^^'dtc: Zürich. Johann Ludwig Schneeberger, des Raths und Zcughcrr; Johann Heinrich^cist' ^^^Üchrciber. Domcapitel Constanz. Johanil Jakob Vogt von Altcn-Suminerau voilDomdecan; Wvlfgang Jakob von Bernhausen, Domcustvs; Andreas Wißcr, Psievl. läo,
"Herr.
Das Verhandelte findet sich im Abschnitte Herrschaftsangclcgcnheitcn:
" ichast Tlinrgan. Art. 35?. Ncligionssachen rc.