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Juni 1638.
i». Es wird auf Gefallen der Obrigkeiten folgende Münzordnung festgestellt:
Goldene Sorten: Dukaten und Zechin — 3 fl. (15 gute Batzen oder 60 Kreuzer — 1 st.)!krvnen und Kreuzdukaten ^ 2 fl. 48 Kr.; Reichsgoldgulden 2 fl.; metzische und lothringische ^gülden — 1 fl. 48 Kr. Doppelte spanische Kronen — 5 fl. 30 Kr.; doppelte genuesische Kronen ^24 Kr.; doppelte italienische oder wälsche Kronen — 5 fl. 18 Kr. ^
Silberne Sorten: Neichsthaler und ganze Real — 1 fl. 30 Kr. Guldiu-Thaler — 1 ^ ^Philippsthaler oder Tölpel — 1 fl. 40 Kr.; Silberkronen — 1 fl. 48 Kr.; Genueser Silbcrd" joder Crusat — 2 fl. 10 Kr.; Justiner — 1 fl. 36 Kr.; Kreuz-Dickpfenning — 30 Kr.;
Dickpfenning 28 Kr. Franken 40 Kr.; ganze Dickpfenning, in den XIII Orten und zu 6""^geschlagen 22>/z Kr. Halbe eidgenössische Dickpfenninge 11 Kr. 1 Pf.; Straßburger undhalbe Dickpfenninge — 11 Kr.; Alteidgenössische Dicken oder Ortlin — 15 Kr.; constanzische unddische alte Zechner — 9 Kr.; Züricher Batzen — 3 Kr. 3 Pf. ^ ^
Die Bernerbatzen, welche inan bisher für ganze genommen, sollen fürbaß nur für halbe Batze"/ ^diesen Werth haben, angenommen und ausgegeben werden. Die gemachte Ordnung soll allein I ^Gold- und groben Silbersorten, die ihr bestimmtes Gewicht und Schrot haben, gelten, nicht abernicht vollwichtigen, beschnittenen und schlechten Gattungen; es wird jedermann vor dem Einnel)""'^,Ausgeben derselben gewarnt. Zu Verhütung von Veranlassung zu Beschwerden und von Betruggänzlich verrufen sein die Churer, Haldensteiner, Eichstätter und alle andern fremden Sorten, ^zehn Kreuzer geschlagen sind; deßgleichen alle ausländischen halben Dickpfenninge mit Ausnahmenannten Straßburger und Hanauer, i». Weil früher mehrmals verabschiedet worden ist, die ^wärts beschlossen zu halten und den Orten, die sich nicht dazu verstehen, die neugeschlagenenverrufen, so sollen von jetzt an verrufen sein alle ganzen und halben Dickpfenninge, Zehnkreuzer, ^ ^ ^und ivas dergleichen in und außer der Eidgenossenschaft iu diesem 1638 Jahr gemünzt wordenkünftig gemünzt wird. Jede Obrigkeit soll darauf achten, daß die neuen Münzen sofort unterschlage'"und daß man nicht warte, bis das Land damit angefüllt ist. In Beziehung auf die andernMünzen deren man, jedoch nicht im Uebcrfluß, bedarf, soll jede Obrigkeit nach der Nothdurft und ^hcit alle erforderliche Vorsorge für sich selbst treffen. «. Das eigennützige Auswechseln undguten Gold- und Silbersorten an andere Orte, sowie das Einführen geringerer Sorten wird streng ^und an obiger Taxation soll durchaus festgehalten werden. Einzig ehrliche Kauf- oder Handelsleute-für ihr Gewerbe gewisser Sorten bedürfen, mögen etwa l«/» oder höchstens 1 ^ °/o Aufwechll ^Dawiderhandelnde sollen mit Confiscation und an Leib, Ehr und Gut streng bestraft werden undgeber der dritte Theil gehören. Wem: Einer dergleichen gefährlichen: Aufwechsel in einer fremd:'" ^diction zugesehen oder Einer, der solchen Aufwechsel treibt, in eine fremde Jurisdiction entkommt/ ^die andere Obrigkeit solches Geld confisciercn und den Aufwechsler bestrafen. — Die ObrigkeitenErklärung über diesen Abschied möglichst bald Zürich mitzutheilen, welches nach erfolgter Natif"'^, ^»übrigen Orten noch vor der Jahrrechnung hievon Kenutniß geben und sie zu gleichen Maßregel" ßtwird. — Die Publication soll an allen Orten zugleich bis spätestens den 11. Juli erfolgen "" ^,.e>>Handhabung möglichste Vorsorge getroffen werden, besonders aber daß keine neuen Gepräge ""mehr ins Land gebracht werden. Sollte ein Ort nach erfolgter Ratification künftig eine Aender"nehmen wollen, so soll es die andern zeitig davon in Kenntniß setzen.