2006
October 1636.
gehalten haben, sich abermals vereinbaren, wie der Steigerung und Auswechslung der guten grobeilund Silbersortcn und dem Einschleichen der kleinen geringen Handnlünzen begegnet werden könne. ^wird einhellig beschlossen, bei der jüngst zu Baden geinachten Valvation zu verbleiben. Weil aber diessher die spanischeil Dublonen, Neichsthaler und Nealonen um etwas im Preise gestiegen sind, soll kü>tzfolgende Valvation Geltung haben: Gold forten. Spanische Dublonen — 7 Münzgulden, Sonncnkl'^3 Gld. 20 Sch., Ducaten 3 Gld. 30 Sch., Mailänder Dublonen ^ 6 Gld. 30 Sch., Goldgul^— 2 Gld. 20 Sch., Urner Dublonen — 5 Gld. 20 Sch. S i l b e r s 0 r t e n. Reichsthaler und Realc ^26 Btz., Silberkronen ^ 2 Gld. 13 Sch. 2 Angster, Genuescr ^ 2 Gld. 30 Sch., Philippsthaler -2 Gld. 3 Sch. 2 Den., Guldenthaler— 1 Gld. 30 Sch., Kreuzdickcn —26 Sch. 4 Den., altfranzösischc Dickcu ^25 Sch., Justiner — 2 Gld. 8 Sch., eidgenössische Dicken — 20 Sch., Churer Zehnkreuzcrwerthigc7 Sch. 3 A. — Straßburger, Hanauer und andere ausländische Dicken sollen, weil keine neuenwordeil sind, in ihrem Werthe verbleiben. Die Freiburger und Solothurner neueil ganzen Batzen, ^seit 1630 geprägt sind — 15 Angster oder 3 gute Kreuzer, Berner Batzen — 1'/-Sch. Die l'chlcl^ausländischeil kleinen Münzen solleil laut Abschieds von Baden nochmals verrissen werden. DenOrten, die sich dazu noch nicht bequemen wollen, soll freundlich geschrieben werden, daß man thre derar "kleinen Münzen auch nicht länger duldeil könne, sondern herabsetzen oder verrufen werde. Wardcin Staw ^von ZArich soll darauf achten, daß allerlei einschleichende böse und beschnittene Sorten aus deinschafft und obige Ordnung so viel als möglich gehandhabt werde. Der sehr schädliche Aufweckst^ ^abermals verboten. Damit diese jetzt gemachte Taxation und Ordnung, wovon die Wohlfeilheit derlind Maaren zu hoffen ist, desto beständiger bleibe, sollen alle Sorten nach ihrem alten aufgesetzten lM ^gewogen und gemustert werdeil. Wenn Einer oder Mehrere ergriffen werden, die solches Geld andc^ ^nach der Taxation ausgeben oder einnehmen, sollen sie mit Verlust des Geldes und sonst nachder Obrigkeiten exemplarisch bestraft werden. Von dieser Ordnung soll kein Ort ohne Einwilllgu"öandern sich lossagen. I». Obgleich der Münzmeister von Uri sich zur Verantwortung nach Bade» ö ^hat und seiner Obrigkeit zur Bestrafung wieder anHeim gegeben wordeil ist, so wird doch nothweudblachtet, daß er, um seine Mitinteressierten anzuzeigen, auf nächster gemeincidgenössischer Zusain>ne»lu^^Baden wieder erscheine, damit man alsdann die andern Uebertretcr, die man auch dorthin eitlerenebenfalls gebührend bestrafen könne. Alt-Landanlinann Zum Brunnen, ohne Instruction, in»m^ ^aä roksrsnäuln, in der Hoffnung, daß es seiner Obrigkeit auch nicht entgegen sein werde. <5.
Antrag Zürichs wegeil des Viehverkaufs außer Landes und daß aller Orten eine gleiche FlcisclM'c ^führt werden möchte, findet man einstweilen, weil des Viehs viel und des Heues in etlichen Gegrudc"^^vorhanden ist, auch keine Wälschen zum Viehkauf sich zeigen, nicht, daß dermalen etwas für dirhierin anzuordnen sei, sondern es wird jeder Obrigkeit anheimgestellt, für sich selbst zu handeln,seines Spanes mit dem Abt von St. Gallen wünscht Zürich, daß man diesen von Zug aus q
Haltung des zu Badeil genlachten Vergleiches crmahne. — Die übrigen Orte bitteil es, vorher den ^Stammheim aufzuheben; alsdann werde in der Sache desto schneller entweder gütlich oder rec)^.^,handeln sein. v. (S. u. Rapperswhl.) t. Das Ansuchen voll Zug um Schilde und Ehrenwappc'"Schützeilhaus wird in den Abschied genommen.
Verhandlungen der katholischen Orte. ^
N- >V katholische Orte.j Alls Begehren des Ritters Noll von Leuggcrn wird Lucern ersucht ,/