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August 1636.
ist; in Betracht ferner, daß im Herzogthum Mailand das Gerücht verbreitet ist, daß die Orte gcsow'^seien, den Franzosen den Durchpaß zu Bellcnz zu gestatten, wird beschlossen, ein Schreiben an Casa»srichten, in welchem dieses Gerücht widerlegt und zugleich gefragt wird, ob er, da die zu Bellenz befind >Soldateska gegenüber einem starken Ueberfall zu schwach sei, im Falle der Vermehrung wirklichMittel zum Unterhalte derselben in Aussicht stellen könne. Die Orte seien entschlossen, das Bündniß zuund den Paß zu wahren, aber auf ihre Kosten mehr Soldaten zu stellen, falle ihnen zu schwer. L.dem Streite in Gersau ein Ende zu machen, sollen sich den folgenden Montag diejenigen, welche unliWden rechtlichen Spruch gethau, nach Gersau verfügen, um zwischen den streitenden Parteien zu cntsch^ ^Davon ist auch Lucern in Kenntniß zu setzen. L. (S. u. Bellenz zc.)
Man sehe auch im Abschnitte Henschaftsangclcgenheitcn:
Bogtei Bellenz:c. », I», t. Art. 873—875.
7SS.
Conferenz von Uri, Schwyz und Unterwalden.
Brunnen. 163«, 4. August.
LandcSarchiv NIdwaldc».
Gesandte: Lucern. Ludwig Schumacher, Alt-Schultheiß und Schützenveuuer; Johann Jakob So>n^berg, des Raths. Uri. Johann Heinrich Zum Brunnen, Ritter, Alt-Landammann; Johann JakobRitter, Alt-Landammann. Schwyz. Johann Sebastian Abhberg, Alt-Landammann; Sebastian ÄbY ^Alt-Landammann. Unter Wal den. (Niemand.)
». Die Gesandten sind zur Beilegung des Streites unter den Gersauern zusammenbcrufenVon den vor die Gesandten beschiedenen Deputierten vernimmt man, daß es bei dem Streite sichblos um die Bezahlung der aufgelaufenen Kosten handle. Es wird daher folgender Spruch gethau: .aufgelaufenen, von den vier Männern prätendierten Kosten von 2789 Gld. 1 Sch. werden, weil ein ^ ^derselben überflüssig gewesen ist, auf 1600 Gld. reduciert; diese sollen den vier Männern aufWeise bezahlt werden: Weil es sich herausgestellt hat, daß 800 Gld. in diesen 1600 enthalten sind,das Geschlecht der Küttel berühren und in deren mit der Landschaft gehabten Streitigkeit von denMännern ihretwegen ausgegeben worden sind, und von diesen die Küttel betreffenden Kosten laut ergencn rechtlichen Spruches den halben Theil die Küttel, den andern halben die Landschaft trage» ^ ^so läßt man es dabei bewenden dergestalt, daß die Küttel und die der Landschaft, welche den Küttcu^wider gewesen, die 800 Gld. mit einander die eine Hälfte auf Martini 1636, die andere auf Matthsden vier Männern zu bezahlen haben. Die andern 800Gld. Unkosten, welche die vier Männer für sich selbftisi'über der Landschaft oder ihren „Widerwärtigen" gehabt haben, sollen die Landschaft oder dieeinzig und allein auf obige zwei Termine wieder erstatten. Damit die Parteien nicht mit einander ZU ^haben und keine Ungelegenheiten entstehen, sollen die Zahlungen an den Landschreiber von SchwhZwerden, der sie an den gehörigen Ort zu übermitteln hat. Hiermit soll der Streit beendigt, der altebrief laut früher ergangener rechtlicher Erkanntniß und des darüber verfaßten Instruments oder ^briefs todt, ab und ungültig sein. — Da während der Verhandlung dieses Streites sich Etliche inletzenden Worten über die Gesandten haben vernehmen lassen, hält man es erforderlich, daß ^