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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Mai 1634.

den den verbündeten Fürsten gebührenden Rcspect, und was man ihnen zu leisten schuldig ist, treu zu letzte"und allen Verbitterungen zuvorzukommen, daneben aber auch die eigene Reputation zu wahren. Statt de>"Ambassador eine schriftliche Antwort zu geben, wird beschlossen, durch eine Gesandtschaft ihm mündlich Z"antworten. Dem Herrn von Mollondin wird gedankt und ihm zugleich ein Schreiben an den Ambassad"tübergeben, in welchem ihm seine fleißige Verrichtung bezeugt wird. «K. In Beziehung ans die Bcnützw'i!der Pässe, über welche der aus der Declaration von 1604 herübergcnommen und eine Erläuterung dasselbe"enthaltende Art. 4 des Bundes die Bestimmung enthält, wird die Erklärung gegeben, daß, wenn der>"6Kriegsvolk durch die Eidgenossenschaft oder die Landschaften der Orte zu Beschirmung seiner Lande und der i»dem Bunde begriffenen Stände zu führen für nöthig erachte und die verbündeten Orte nach vorausgegangenBegrüßung finden werden, daß solches Volk nicht zum Angriff auf einen mit ihnen verbündeten MrsNoder Stand gebraucht wird, und daß dieser Durchzug ohne Nachtheil der Orte und ihrer Unterthanen stNfinden könne, so solle er dem König zugelassen sein. Daß aber der König gegen die Mißbräuche, wel^'eine Zeit her stattgefunden haben, nicht eingeschritten ist, wird nicht gebilligt. Jedenfalls behalten sich ^Orte vor, bei eintretendem Fall sich über den Zweck solcher Durchzüge unter einander zu bereden,setzen voraus, daß keines die Erlaubuiß zu einein Durchzug anders geben werde, als wenn man si"^daß das Kriegsvolk zum Schutze der im Bündniß begriffeneu Lande gebraucht werde, v. Weil man si"^'daß die Clausel, welche der Gras Casati bei den Verhandlungen im März in den den Vorbehalt der alt""Bündnisse betreffenden Artikel hat einsetzen lassen, nicht wohl könne stehen bleiben, so wird eine Modifica^"in dem Sinne vorgeschlagen, daß, weil die ältern Blindnisse und Tractate, wie das dermalige, nur dese"ß^seien und dcßhalb neben einander bestehen können, keines derselben ausgenommen sein und alle inbleiben sollen, t. In Beziehung auf die Grafschaft Burgund taucht neben andern Bedenken auch das a"bdaß man im Fall der Hülfleistung des Passes nicht vergewissert sein könnte. Jedoch läßt man sich dad"^nicht beirren, weil es demjenigen, der dessen Vonnöthen hat, obliegt, denselben zu zeigen und sicher z» s^"'Woraus es aber hauptsächlich ankomme, erblickt man darin, daß man die Befugniß der Orte zu dieser ^schirmung darthne. Eine Aenderung eintreten zu lassen, hält man für nicht nothwendig. Grafläßt ein Schreiben vorlegen, in welchem er die Gesandten ermahnt, sich nicht einschüchtern zu lassen, s""^fest bei dem zu bleiben, wofür sie bereits sich erklärt hätten; denn bald werde es sich zeigen, daß sie ^daran gcthan und durch dieses Bündniß das Vaterland sicher gestellt haben. Es wird beschlossen,einen Ausschuß dem Grafen die gewünschte Modification der beiden die Pässe und den Vyrbehalt der al^Blinde betreffenden Punkte vorzutragen und drittens ihm zu eröffnen, daß ihre Herren und Obern dirficht haben, die das Salz betreffende Bestimmung in das neue Bundesinstrnment stellen zu lassen, wir ß"eben vergangenen März die Gesandten darüber ihre Erklärung vorbehalten hätten. Die zum Grasen a^ordneten Gesandten berichten, daß derselbe über die zwei ersten Punkte sichentsetzt" und den Consens "chweigert habe, weil er keine Vollmacht dafür besitze. Hingegen werde der Cardinal Infant bcfördc^^über die in der von den Gesandten übergebenen besiegelten Resolution vorbchaltenen Punkte sich erkla^'Alles wird nun den Herren und Obern zu hinterbringen beschlossen. I». Schwyz beschwert sich, daß ^Pässe in der March namentlich durch französisches Kriegsvvlk mißbraucht werden. Man weiß einstw"^'keine bessere Abhülfe, als den zum Ambassador nach Solothnrn reisenden Gesandten den Auftrag ZUdemselben dagegen Vorstellungen zu machen und ihn um Abstellung dieser Usurpation zu ersuchen, iRudolf von Uri, welchem durch Ortstimmen die Agentur zu Mailand zugesprochen worden war, beklagt tz