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November und December 1628.
wird. Insofern aber die Beantwortung des eidgenössischen Schreibens oder die Bezahlung sich noch langverziehen sollte, so wird man sich alsdann zu erklären wissen, ob noch ein Schreiben abgefertigt werdensolle, oder was sonst zu thun sein möchte. «I. Basels Gesandtschaft führt Beschwerde, daß den vorderöster-reichischen Unterthanen durch offenes Mandat verboten worden sei, Zufuhr in ihre Stadt auf den gewöhn-lichen Wochenmarkt zu bringen; dagegen sei denselben auferlegt worden, ihre Früchte auf weitentlegeneMärkte zu führen. Anfänglich habe man gehofft, daß auf solchen neuerrichteten Märkten nach GelegenheitFrüchte zu kaufen gestattet würde; dein sei aber nicht so, da in Folge der Beibringung der verlangtenPaßzedcl und dergleichen jeder Sack Korn um eine Krone theurer zu stehen komme. Diese Neuerung berührenicht allein Basel, sondern die ganze Eidgenossenschaft und laufe dem alteu Herkommen und der Erbeinigungvon 1511 zuwider. Man möchte deßhalb entweder eine Gesandtschaft von Zürich und Lucern im Namengemeiner Eidgenossenschaft abgehen lassen oder wenigstens ein Schreiben an den Erzherzog Leopold und dievorderösterreichische Regierung richten. Es wird beschlossen, daß zuerst ein Schreiben in der XIII OrteNamen abgehen solle; wenn dasselbe nichts fruchte und man es für nothwendig erachte, wird man alsdanneilte Gesandtschaft abschicken, v. Basel berichtet, einer seiner Mitbürger, Melchior ab Jnsula, der RechteDoctor, sei mit einem andern Burger in einen Rechtsstreit gerathen. Da er besorgte, das Urtheil möchtenicht nach seinem Wunsche ausfallen, sei er unter einem Vorwand nach Paris gegangen und habeauf ergangenes ihm ungünstiges Urtheil sein Burgerrecht zu Basel schriftlich aufgegeben, was man aber,weil solches Aufgeben den Stadtbräuchen und Satzungen entgegen sei, nicht annehmen wolle. Es verlautenun, daß dieser Doctor von dem König, an dessen Hof er sich befinden solle, Fürschreibcn an das kaiserlicheKammergericht zu Spcier und an andere Ständ- mehr ausgewirkt habe wegen Zulassung der Arreste ausderen von Basel Güter, wo selbige auf österreichischem Boden betreteil würden; zu Speier habe der Doctorzu diesem Zwecke bereits Decrete und Mandate ausgewirkt. Die Orte möchten Basel mit Rath und Hülstan die Hand gehen, sei es durch Ertheilung von Fürschreiben an den König und das kaiserliche Kammer-gericht oder auf andere Weise. Weil man findet, daß diese Sache von großer Wichtigkeit und ConsequeuZsei, und besorgt, daß solche Jmproceduren künftig auch gegen andere Orte unter gleichem Vorwand zu Ab-bruch der eidgenössischeil Freiheiteil vorgenommen werden könnten, so entspricht man dem Begehreil Baselsgern und giebt Zürich Vollmacht, die erforderlichen Fürschreiben in gemeinsamein Namen auszufertigen-t. Schaffhauseil wird ein Jntcrcessionsschreiben an den Landgrafen von Pappenheim bewilligt, wodurchderselbe ersucht werdeil soll, „daß er Jr unßercr L. E. von Schaffhußen angehörige daß von Iren uß DeroGnaden Landen bezüchenden ynkommen und gefelleil anforderenden halben teils an die wegen jüngster volks-ynquartirung erlittenen ußgaaben günstig überheben" und sie nicht mit Neuerungen wider altes HerkoinmoUbeschweren möchte.
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Conferenz von Schwyz und Nidwalden.
Brunnen. 1«S8, 19. December.
LinideSarchiv Schwyz.
Gesandte: Schwhz. Heinrich Ncding, Ritter, Landammann und Pannerherr; Gilg Frischherz, Ritter,Alt-Landammann und Landshauptinann; Johann Gilg Aufvermaur, Statthalter; Martin Von Oeüw, des