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5,2,a (1875) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1618 bis 1648
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Octobcr 1624. 403

u>s Land gelassen werden sollten, selbst zu dem Ihrigen Sorge tragen müssen, so können sie sich dießmalkeines Andern entschließen. Damit man aber einmal zu Ende komme, erklären sich die katholischen Ortedahin, daß sie für dießmal die Durchzüge und den begehrten Ausbruch einstellen. Den Papst und denKönig von Frankreich wollen sie in einem Schreiben auf die Angelegenheiten aufmerksam machen, welcheder Eidgenossenschaft ans der prvjectierten Expedition entstehen möchten, und darum anhalten, daß ein Still-stand bewilligt und die Sache wegen des Veltlins gütlich beigelegt werde. Sie stellen es den evangelischenUrteil anHeim, sich ihnen anzuschließen. Weil aber diesen mit Ausnahme Berns des Durchzugs wegen nichtssUgemuthet worden ist, so nehmen ihre Gesandten die Sache in den Abschied; die katholischen Orte möchtenblvs üi ihrem Namen jenes Schreiben abgehen lassen. Nochmals werden die Ambassadorcn durch einenAusschuß gebeten, sie möchten sich dafür verwenden, daß die fragliche Expedition eingestellt werde, um derEidgenossenschaft Angelegenheiten zu ersparen, mit dem Beifügen, daß die katholischen Orte angedeutete zweischreiben werden abgehen lassen. — Die Ambassadorcn können sich hierüber nicht entschließen, sondern bietenstch an, den König davon zu benachrichtigen, i. Freiburg wünscht, es möchte nach Inhalt des letztenAbschiedes von Baden wegen seines Streites mit Bern ein Tag angesetzt werden; man kann jedoch dermalen^inen Tag bestimme». Ic. Um den Streit zwischen Schwyz und evangelisch Glarus wegen Einsetzung des^»erwählten evangelischen Landvogtcs für Uznach zu vermitteln, wird ein Ausschuß erwählt, welcher dieParteien anhören soll. Da dieses Mittel ohne Erfolg bleibt, wird erkannt, daß die streitenden Orte inÄch»atsfrist Satze ans den Städten Zürich und Lucern ernennen und inzwischen nichts Thätliches gcgen^»andcr vornehmen sollen. I. (S. u. Freie Acmter.) i». Zug bittet um Bezahlung der ihm versprochenenpcnster und Wappen in sein Nathhans.

VII katholische Orte und Appcnzell-Jnuerrhvden.

I». Da in dem Vortrag der französischen Ambassadorcn auch enthalten ist, daß die katholischen Ortedie Ratification des Vertrages von Madrid eingewilligt hätten, während die Herren und Obern ihn nicht^genommen noch ratificicrt haben, so läßt man dem Marquis de Coeuvres eine Erklärung darüber zustellen,dieser stellt sie, nachdem er sie gelesen, dem Landschreiber zu Baden wieder zu.

Mcm schc auch im Abschnitte Hcrrschaftsangclcgcnhcitcn:

^»diivgtci Frei Acmtcr. I. Art. W4. G.Mcshäuscr.

i>« aus dem Vaslcr-, i« aus dem Luccrnerermiplnr.

Zu Diese Erklärung lautet also: „Demnach Euer Ex. und Gn. in ihrem gethanen Vortrag unterAnderm Andeutung gethan, als hätten unsere gn. Herren und Obern den madridischcn Tractat approbiertund angenommen; dieweil und aber die Erklärung wohlgcdachtcr unserer Herren und Obern, wie Ei Ex.und Gn. wissen, nicht anders ergangen, denn so durch Vereinbarung beider königl. Majestäten, so Anno 1621Mochte geschehen sein, und darauf erfolgender Approbation jetzt regierender päpstl. Heiligkeit, Urbani Vitt,das Veltlin restituiert und die katholisch-römische Religion versichert werde, dieselbe Religion mit und nebenund im Kosten höchstgedachter beider königl. Majestäten zu erhalten gemeint, alles mit mehrerer Reservationbermogc Euerer Ex. und Gn. zu Solvthurn übcrgcbcncn schriftlichen Dcclaration, dabei wir es nochmalsZu Entladung vorwohlgemcltcr unserer Herren und Obern/daß sie in angezogenen madridischcn Tractat ihresTheils nicht eingegangen, E. Ex. und Gn. hiemit zu eröffnen und anzumelden, nicht umgehen noch unter-lassen können." Actum 23. Octobcr 1624.

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