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Juni 1617.
»3R.
Couferenz der V katholischen Orte.
Weggis. 1617, 8. Juni.
L<«idc»arcl>iv tZbwalde».
Gesandte: Lucern. Ludwig Schürpf, Ritter, Schultheiß und Stadthauptmann; Niklaus Birchcr, desRaths und Sekelineister. Uri. Emannel Beßler, alt-Landammann und Pannerherr; Hauptmann HeinrichZumbrunnen, Statthalter. Schwyz. Heinrich Reding, Landammann und Pannerherr; Statthalter Betschart.Unterwalden. Johann Wirz, Landammann, von Obwalden; „Ulrich" (Melchior) Wilderich, Landammann,von Nidwalde». Zug. Paulus Kolin, Pannerherr; Beat Nttiuger, des Raths.
». Die neugläubigen Unterthanen des Abts von St. Galleu zu Wildhaus im Toggenburg haben wideralles Rechtbieten des Statthalters zu St. Johann und wider die zwischen dem Abt und seinen Unterthanenim Toggenburg zu Wyl und Napperswyl über den Landfrieden aufgerichteten Verträge einen Tanfstein auf-gesezt. Weil dann aber die neugläubigen Unterthanen des Abts auf die deßhalb von Schwyz und Glarus ansie erlassenen Citationen nicht nur in einen gütlichen oder rechtlichen Spruch sich nicht einlassen wollten, sondernzu Unruhen und Tätlichkeiten sich geneigt zeigen, hat Schwyz diese Conferenz ausgeschrieben, um über daszu beobachtende Verhalten Rath zu Pflegen. Nachdem man diesen Troz der Wildhauser mit großem Mißfallenvernommen und die bezüglichen Artikel des zwischen dem Abt und seineil evangelischen Unterthanen im vorigenJahr zu Napperswyl aufgerichteten Vertrags abgelesen und abschriftlich in den Abschied genommen hat, wirdrathsam befunden: Da sich Glarus gegen Schwyz erklärt hat, daß es sich in diesen: Geschäft von ihm nichtsondern und vermöge des Landrechts zu ihm stehen werde, so sollen die beiden Orte dießfalls sich zu verein-baren trachten; könnten sie sich nicht vergleichen, so soll Schwyz Glarus ernstlich an seine schuldigen Pflichtenerinnern und dessen Antwort den andern Orten zu ihrem Verhalt mittheilen. Obwohl das Landrecht dieSpänigen anweist, das Recht zu Schwyz oder Glarus zu suchen, so wird doch zu Vermeidung unuöthigerKosten und Ungelegenheiten rathsamer erachtet, daß das Recht über diesen Handel zu Napperswyl vollführtwerde. Und da Schwyz dieses Geschäfts halber einen dreifachen Landrath angesezt hat, soll es zwar diesenLandrath abhalten, aber nichts beschließen, sondern einen andern dreifachen Landrath ansezen, damit Glarus denErnst sehe. Die Anfrage von Schwyz, wessen es sich, im Fall es zu Unruhen oder Tätlichkeiten käme, z»den andern Orten zu versehen hätte, wird unter Vertröstung brüderlicher Hülfe und Beistandes in den Abschiedgenommen. I». Jeder Gesandte weiß seinen Herren und Ober» zu berichten, warum Lucern die zur Erör-terung der thurgauischen Streitigkeiten ans den 11. Juni nach Baden angesezte Tagleistnng wieder abgeschriebenhat. e. (S. u. Baden).
Man sehe auch im Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:
Grafschaft Bade». «. Art. 156. Gotteshäuser.