1140
October 1613.
Überzeugung, daß die Autorität des Ambassadors von Castille in dieser Sache viel Gutes schaffen könne, wiüden Gesandten Solothurns ein Schreiben an ihn mitgegeben und aufgetragen, auch persönlich mit ihm darübelzu reden. An das Domcapitel zu Sitten wird das Angemessene geantwortet und Uri beauftragt, das Schreiben durch eine vertraute Person an dasselbe überbringen zu lassen, wobei es die Beschaffenheit der Dinge stviel möglich in Erfahrung zu bringen suchen und Einen vom weltlichen Stand ausfindig machen soll, dem M»»vertrauen kann. «I. Jeder Gesandte weiß zu berichten, was an den Ambassador Casale in Moyland geschriebe»worden „von vnser Eidgenossen von Bern vnd der Pündtern wegen, antreffende das Miinsterthalisch gescheffi"'«. Auf nächsten Tag soll man sich in Betreff der begehrten Fenster und Wappen in das neue Frauenklosterzu Uri und über das Ansuchen Nidwaldens um Fenster und Wappen nach Emmetten entschließen, t (S. »'Mainthal). (An die geheimen Räthe). Die V Orte sollen bei diesen gefährlichen Zeiten fleißiges «»^getreues Aufsehen haben und, was vorfällt, einander berichten. I». Was mit den Gesandten von FreiblüZund Solothurn gesprochen worden ist wegen getreuem Aufsehen und Zusammenhalten in diesen gefährliche»Zeiten, darüber sollen sie referiren.
Man sehe auch im Abschnitte Herrschaftsangelegenheiten!
Landvogtei Mainthal- r. Art. 359. Beamte.
Nur das Lucerner Exemplar, welches das Concept des Abschiedes ist, führt dieses Datum, alle andern Exemplare sind datiü„vff zinstag" 39. November- Im Freiburger Exemplar wird diese offenbare Verschreibung berichtigt.
Die Gesandten sind dem Obwaldner Exemplar entnommen; im Schwyzer, Ob- und Nidwaldner Exemplar wird der z»>e>»Gesandte von Freiburg Vdgelin geschrieben; ». der Inhalt des Schreibens Zürichs aus dem Schwyzer, s aus dem ObwaldnebI» aus dem Freiburgcr Exemplar.
Zu « Die Wahl des Bischofs erfolgte am 13. October (alt. Kal.). Bei diesem Anlasse mußte der neue Bischof ^weltlichen Gewalt weitgehende Zugeständnisse machen, wie aus dem Abschied der daherigen Landrathsverhandlungen (Sitte»'7. bis 18. October alt. Kal.), der hier eine Stelle finden mag, hervorgeht.
Anwesend: die ehrwürdigen Herren der vier „Würdigkeiten" des Domstifts und des Capitels zu Sitten und die RaO'boten aller sieben Zehnten (genannt).
Wegen Absterben des Fürsten und Bischofs, Adrian von Riedmatten, hat Landschreiber Sebastian Zuber, Statthatund Verwalter der Landeshauptmannschaft, gegenwärtigen Landrath versammelt, damit die Landschaft wieder mit einemversehen werde und gleichzeitig zur Besezung der durch Ableben des- Franz ani Hengart erledigten Landeshauptmanns^geschritten werde. Burgermeister Petermann am Hengart und Franz am Hengart, des verstorbenen Landcshauptwa»»'Söhne, verdanken den demselben erzeigten Gehorsam, Rath und Beistand und machen die Übergabe. Sodann wird R!»l'thäus Schinner, der diese Stelle schon wiederholt versehen hat, für die folgenden zwei Jahre zum Landeshauptmann erwöhund ihm nach alter Übung das Schloß der Meyer zur Amtswohnung übergeben. — Die von den Gesandten der siebe»Zehnten entworfenen, dem Domcapitel zur Annahme und dem zu erwühlenden Bischof zur Bestätigung übergebcnen und st'dann vom Domcapitel nach fünftägiger Berathung modificirten Artikel lauten also: Das Domcapitel zu Sitten verspr'stim Namen der Generalität desselben und des zu erwählenden Fürsten und Bischofs, der sogleich nach seiner Ernenn»»^solcmniter dasselbe geloben soll, 1. jedem Zehnten, Ort und jeder Gemeinde ihre alten Freiheiten, Bräuche, Statuten »»Sazungen zu erhalten und zu bestätigen; 2. daß keine fremden Ordenslcute ohne Wissen und Willen der Obrigkeit »»Gemeinden sollen eingesezt werden, laut der 1577 vor gesessenem Landrath darüber aufgerichteten Urkunde. (Die Abgeordneten der Stadt Sitten und des.Zehntens Lenk erklären, daß solches nicht wider ihre Freiheiten wäre). 3. Bischof »»Capitel dürfen gegenüber der Landschaft zu ewigen Zeiten nicht mehr die Carolina anwenden, die von Kaiser Karl de>»Großen dem hl. Joder gegeben, dem Bischof Hugo von König Rudolf bestätigt, später auf Ansuchen des Cardinals Schi»»''von Kaiser Karl V. am 28. Februar 1521 zu Worms neuerdings ratisicirt worden ist; sie soll daher den bisher geivoh»^»Freiheiten, Bräuchen, Statuten, Landrecht, Gerichtsbarkeiten und Hoheiten in keiner Weise nachthcilig sein; zum Zeichen ih»