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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juli 1613.

Halter; Jost Ulrich, Landesfähnrich und Sekelmeister. Untern? alden. Johannes Wirz, Landamma»»!Anton von Zuben, alt-Landammann, von Obwalden; Johann Leu, Landammanu, von Nidwalden. Z»Z'Martin Schmid, Ammann; Konrad Zurlauben, Statthalter; Kaspar Heinrich und Peter Staub, beide alt'Ammann; Rudolf Kreuel, des Raths. Freibürg. Niklaus von Dießbach, Statthalter. Solothur»-Hauptmann Jost Greder, des Raths.

Im Namen des Bischofs und des Domcapitels zu Sitten. Jakob Schmideiden, Domherr»»^Sacristan zu Sitten; Peter von Niedmatten (des Bischofs Bruder und Hofmeister), alt-Landvogt zu St. Mor^Stadt und Zehnten Sitten. Petermann am Hengarteu, Burgermeister, Hauptmann in französischen Dienste»'Siders. Haus Fromm, alt-Landvogt zu Monthey, Zehnteuhauptmann. Leuk. Viuceuz Albertin, vornistsMeyer. Naron. Michael Owlig, alt-Landvogt zu St: Moritz. Visp. Sebastian ^uber, gewesener Zehnte»'richter, jezt Landschreiber und Landeshauptmann. Brieg. Georg Michlig, genannt ans der Fluh, alt-La»dcs'Hauptmann. Gombs. Martin Jost, alt-Landvogt zu Monthey.

Durch Sacristan Schmideiden stellen die Walliser Gesandten nach erstattetem bnndesgenössischcm Gr»^und Versicherung, daß Bischof, Domcapitel und die Zehnten das Bündniß, Burg- und Landrecht, zu desse»Erneuerung man hier zusammengekommen sei, getreulich halten und Gut und Blut dafür einsezcn wollen, da>»^Friede, Ruhe und Einigkeit, die Haltung und Mehrung des alten katholischen, allein seligmachenden Glaube»^befördert und beider Stände Ehre und Reputation, Freiheiten und Gerechtigkeiten erhalten werden, das Ä»'gehren 1., daß die Bestimmung des Bündnisses, nach welcher es alle zehn Jahre in den VII Orten und »»gleichen Jahr auch im Wallis erneuert und beschworen werden soll, zu Vermeidung von Kosten unddahin abgeändert werde, es solle der eine Vundesschwur unterlassen und das Bündniß nur alle zehn Jah»^-abwechselnd in den katholischen Orten und im Wallis beschworen werden; 2. daß der Vorschrift des Bundes,wonach Angehörige beider Stände für ihre Ansprachen nicht Arreste anlegen, sondern Jeden vor seinem ordc»dlichen Richter suchen sollen, besser nachgelebt werde. Hieraus antworten die VII Orte durch Statthalter Z»»'lauben, sie verdanken und erwidern die vermeldeten Grüße und Anerbieten. Über den Vorschlag, an de»bisherigen Übung des Bnndesschwurs eine Änderung vorzunehmen, haben sie keine Instruction, glauben >>b'rigens nicht, daß er ihren Herren und Obern genehm sei, da man der Unwegsame und Ungelegenheit weg»"ohnehin wenig zusammen komme und eine gute Verständniß durchaus erfordere, daß man sich „vnverlengt" »»^während Alles noch in frischem Gedächtniß sei, bespreche; wenn auch etwas Kosten darauf gehen, so sei do -mehr auf die Erhaltung guter Freundschaft als ans solches zu sehen. Was die Anregung wegen „Verschlack)«»!!und Arresten betreffe, so sei es den eidgenössischen Bünden gemäß, daß bei nicht anerkannten Schulden J»^vor seinem ordentlichen Nichter gesucht werden solle, bei anerkannten und verbrieften Schulden aberzugelassen seien; sollte in dem einen oder andern Ort etwas dagegen gefehlt worden sein, so mögen st»entdeken, damit man gebührendes Einsehen schaffen könne. Überdies) ermahnt Oberst Pfyffer im Namen de»VII Orte die Gesandten aus Wallis, 1. daß man dem vispischen Abschied in Treuen nachlebe, damitd'»katholische Religion erhalten, gemehrt und nicht gemindert werde; 2. daß dieses Bündniß, Burg- und Landrc 1auch im Wallis, wie es in den VII katholischen Orten geschehe, in den Kirchen öffentlich verlesen werde; 3. ^den geistlichen Ordenspersonen und Laienpriestern das Wort Gottes in ihren Kirchen zu verkünden nickst »gewehrt, sondern zugelassen werden solle. — Nach genommener Bedenkzeit erwidern die Walliser Gesandtsie hätten kraft ihrer Instruction gerne gesehen, daß ihr Antrag auf Abänderung der Termine für die Bn«d^