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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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Juli 1612.

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^udaiumann und Pannerherr, von Obwalden; Sebastian Vau Büren, alt-Landammann; Crispin»« Zelger,^»deshauptinann und Statthalter, von Nidwalden. Zug. (Entschuldigt).

Veranlassung zur Ausschreibung dieses Tages waren der bewußte Span zwischen dem GotteshausEngelberg und denen von Staus, ferner die neulich in Consta»; beschlossenen und durch den Druk veröffent-lichten Synodalstatuten. Gemäß den eröffneten Instructionen ist man allseitig darüber einig, es müssen MittelWege gesucht werden, wie diesen Sachen am füglichsten zu begegnen sei. Nach Abhörung dessen, was auflezten zu Engelberg gehaltenen Conferenz von beiden Theilen vorgebracht und verhandelt worden, sowiedes Schreibens an den Ordinarius zu Constanz über den (auf die von Nidwalden) angelegten Bann unddessen dieser Tage eingetroffenen Antwort, und mit Hinsicht darauf, daß einige der auf der Synode, zu Con-aufgestellten Artikel zum großen Nachthcil und Abbruch der Rechtsamen und Freiheiten der weltlichenObrigkeiten gereichen, hat man sich nach gepflogener Berathung entschlossen, die Angelegenheit deS Gotteshauses^"gelberg bis zum Eintreffen der Antwort des Prälaten, für welche ihm auf der dortigen Jahrrechnnng ein^"fschnb bis zum 8. Juli bewilligt worden, einzustellen, die Angelegenheit aber der Artikel der Synode zu^°usta»z, da Uri nicht instrnirt und Zug abwesend ist, den Obrigkeiten zur reiflichen Erdauerung zu hinter-zogen. Dem Abt soll geschrieben werden, er möchte, sobald er die Antwort von Constanz erhalten, sie an^"cer», zur Mittheilung an die übrigen Orte, schiken. Alsdann soll beförderlich eine andere Zusammenkunft^gesezt und auch Solothurn und Appenzell J.-Rh. dazu eingeladen werden. Dort will man dann dahinAchten, durch eine Rathsbotschaft mit dem Bischof sowohl der Procedur wegen gegen Nidwalden als auchBetreff der synodalischen Artikel zu handeln, daß er die Obrigkeiten künftig solcher beschwerlichen Neur-ogen überheben möchte. >». (S. u. Engelberg), v. Matthias Finninger von Mühlhauscn hält den gcgen-b^Nigen Zeitpunkt für geeignet, ihm und seinen Mithaftcn zu dem Ihrigen zu verhelfen und die katholische^Pion in Mühlhansen wiedereinzubringen", und hat daher mit Schwyz Unterredung gepflogen. Das^athbxgehren von Schwyz wird n>! inslruvmlum genommen. «I. Der Bischof von Constanz antwortet mitschreiben vom 30. Juni an Landammann und Rath von Nidwalden auf deren Beschwerde vom 26. über die^ seinem Vicar erlassene Citation: Er habe bereits befohlen, die nöthigen Informationen einzuziehen, undach deren Einlangen fernere Antwort geben; inzwischen mögen sie sich für versichert halten, daß er^0 an ihren Rechten und Privilegien Abbruch zu thnn nicht Willens sei; weil aber nach gemeinem RechtRicher auf des Klägers Begehren Citationcn zu erkennen pflege und dadurch dem Citirten an seinen^hten nichts benommen werde, werden sie, wenn sie auf den bestimmten Tag bei seinem Gericht erscheinen,''ber ihre Rechte genugsam angehört und wider ihre Privilegien und das Landrecht nicht beschwert, sondern""ch Befinden von der Klage absolvirt und ledig gesprochen werden.

Man sehe auch im Abschnitte Schirmortsangelcgcnheitcn:

^'rnibogtei Engelbcrg. I» Art. 238.

3»Rischoff zu Costaich null durch letst traetiorts statuta L^noäalia, folgende Puucteu in geistlich Recht zühen" bei» weltlichen Staad entzühen.'

^ Es sein Priester lychtlich resignieren wegen besserer Pfrüendcn. Von Vslyhnng deß gelts. Kein Cappel! oderkilchen sollent ohne sin bewillignng gelmwet werden. Sagt, in allen kilchen sye sryheit, nieinandt darin^0, u,,d den geistlichen gibt er gwalt zu tskitamontiaron, wie Inen gfalt. Die Uxoontoros sollicher bootamonton