November 1608. 8!)ö
vieler, Landaniinann, vonSchwyz; Melchior Jmfeld, Landammami, von Untcrwalden; Dietrich Stanffacher,^»dammann, von Glarus.
Auf der lezten Jahrrechnung zu Baden waren die rheinthalischen Sachen, Appellationen und Snppli-wtivnen auf einen im Rheinthal besonders abzuhaltenden Tag gewiesen und Zürich, Lucern, Schwyz und^»n,s beauftragt worden, im Namen der regierenden Orte zu diesem Zwei Gesandte dahin abzuordnen. Daauch Uri und Unterwalden Gesandte hierher geschikt haben, werden auch die beiden Appenzell ersucht,sandte herzusenden. Diese jedoch schreiben ab und überlassen den anwesenden Gesandten, in Sachen zu^>del». » I. (S. u. die betr. Logteien). Ii,. Ans die Einfrage des Landammann Thöring von Appenzell,^vhin die in Anßerrhodcn gelegene Berlassenschaft eines zu Appenzell Hingerichteten Maleficanten gehöre, wirdgender Bescheid ertheilt: Es sei voll den Eidgenossen beschlossen und von einein Ort gegen das andere^genommen worden, daß der Maleficanten Nachlaß den Obrigkeiten der Orte, wo der Nachlaß gelegen sei,Lienen solle; weil nun aber das Land Appenzell, Inner- und Außer-Nhodcn, nur Ein Ort ist, so sollen^ miteinander darüber verständigen oder aber den Span den andern Orten zur Erläuterung übergeben.
Diethelm Blarer von Wartensee begehrt Rath wegen einer Schuld des Grafen Kaspar zu Hohenems,^cher Hcmptbrjxf „xbst andern Briefen nach Basel versezt habe, ob er, der Ansprecher, nicht ans diek>värts des Rheins gelegenen Güter des Schuldners Arrest legen dürfe, bis er durch Güte oder durch Recht^ dem Seinigen gelange. — Wird in den Abschied genommen, «i II» (S. u. Nheinthal. Die
wndten Zürichs beschweren sich wegen des in den rheinthalischen Mandaten, welche der Abt von St. Gallendie Landvögte alle zwei Jahre erlassen, vorkommenden Ansdrnks neuglänbig, da dieses ihren Rcligions-^ wandten zur Schmach gereiche und daraus schon viele schwere strafbare Sachen und Händel erwachsen seien.^ ^ begehren freundlich, man möchte in Zukunft statt des Ansdrnks alt- und neuglänbig einen andern passenden,»ad beider Religionen bezeichnenden Ansdrnk wählen. Von dem vorigen Bischof von Constanz
andern Prälaten und Herren, geistlichen und weltlichen Standes, werden ihre Obern mit dem Wort'gelisch titulirt, was zur Einigkeit zwischen den beidseitigen Obrigkeiten und Unterthanc» gereiche. DieWndten der katholischen Orte erwidern, wenn auch Zürich anderwärts her von Katholiken weltlichen undgliche,, Standes evangelisch titulirt werde, so sei doch immerhin ein Unterschied zwischen der Obrigkeit, dieals O>rt der Eidgenossenschaft aus Freundschaft so nenne, und den Unterthanen. Die Mehrheit der ka-s»nd " ^sandten habe keine Gewalt, in Veränderung dieser dem Landfrieden gemäßen Ausdrüke einzuwilligen,Gegenstand zum Entscheid ihrer Obern in den Abschied nehmen; da übrigens eine Mode-u der rheinthalischen Mandate auch den Abt von St. Gallen angehe, so sei auch er darum zu begrüßen.^ I»I» (S. u. Thurgau). eziz-(S. u. Rheinthal).
» Man sehe auch in« Abschnitte Hcrrschastsangelcgenheitcn:
" ^»sschast Thurgan. I». Art. 388. Kirchliches u. GlaubcnSsachcn. «»«». Art. 221. Märchen.
. 380. Kirchliches ». Glaubcnssachcn. i»>». „ 390. Kirchliches u. Glaubcnssachcn.^»lltci Rheiuthlil. n Art. 136. Kirchliches u. Glaubcnssachcn. >. Art. 138. Kirchliches u. Glaubenssachcn.
61.
Kilterkaus.
. NV.
Fischerei.
u
. 25.
Justizsachcn.
i»
. 86.
Ewiger Verspruch.
«.
. 26.
Justizsachen.
«.
. 139.
Kirchliches u. Glaubcnssachcn.
r
. 27.
Justizsachcn.
I»
„ 28.
Justizsachcn.
«.
. 137.
Kirchliches u. Glaubenssachen.
«»
. 44.
Anstde. mit Abt von St.Gallen.
i,
„ 43.
Anstde. mit Abt von St.Gallen.
. 29.
Justizsachen.