September 1608. 889
Emstadt oder an die Ziegelbrüke geliefert werden, sondern nntcrwegs verloren gehen, so sollen die Schiff-^ster schuldig sein, dem Kläger in Zürich am Rechten Antwort zu geben; wenn umgekehrt zn Walenstadt" Schiffnieistern Waaren übergeben werden, die nicht nach Zürich, oder wohin sie gehören, gelangen, sollen^ öu Wesen dem Kläger Antwort zu geben verpflichtet sein; über Waaren endlich, die an der Ziegelbrüke^chiffmeistern übergeben werden und nicht an de» Ort ihrer Bestimmung gelangen, sollen die Schiff-"Wer zu Glarus am Rechten Bescheid geben. Damit aber solche Verluste vermieden werden, soll ein Schiff-^'ster beim Verladen in Zürich gegenwärtig sein und der Einzähler demselben ein Verzcichniß der eingeladenen^ Hte und Sachen übergeben und Hinwider der Schiffmeistcr dem Einzähler bescheinigen, daß er diese^chen empfangen habe. Dasselbe soll beim Verladen in Walenstadt geschehen. Wegen der eingegangenen^ ^ Unordnung in der Susi zu Walcnstadt wird dem Factor und Sustmeister daselbst anbefohlen,^ Ankunft der Schiffe gegenwärtig zu sein, die Früchte und Waaren gemäß der Schisfordnnng in Empfang^ "chmen und sie den „Wagneren" zu Verferggung au ihren Ort aufzugeben und die Früchte und Waaren,uicht sogleich spcdirt werden können, in der Susi zu verwahren. Nach Ablauf der bestimmten vierzehn^^"^en die Schiffmeister über verlorene Waaren nicht mehr Bescheid zu geben. 2. Die Schiffknechte^berwasserfahrs dürfen in Zukunft nichts mehr ans Fürkauf kaufen; damit wird ihnen aber nicht ver-für ihren eigenen Hansgebranch, jedoch stets mit Vorwissen der Schiffmeister, Frucht zu kaufen und
>>°tl
^Msiihre,, z ^ Schifffahrt des Oberwassers den drei Orten zusteht, soll man auch bezüglich der
Ortes möglichste Gleichheit beobachten, nämlich, aus künftigen Freitag soll je der dritte Knecht
Dienst genommen werden, welche am Mittwoch darauf von Wesen aus wieder gebraucht
sollen; die daraus folgende Woche sollen die Oberländer Knechte, das ist die von Schwpz und Glarus,
gebraucht werden, und also soll es von Woche zu Woche umgehen, bis eine „Seegfrörni" eintritt.
4 ^.^'ff'ueister haben das Recht, jeden Knecht, der ihnen uicht beliebt, aus dem Dienst zn entlassen.
le»t ^Mhren der Schiffmeister um Verbesserung ihres Lohns kann dermalen ohne Vorwissen der Kauf-
. "'cht entsprochen werden. Weil man aber findet, daß die Zwilchballen, Legelen und Kisten immerEdlerer
ni
gemacht werden, wodurch dem Zoll nicht wenig entzogen wird, wird auf Ratification hin verfügt,Zukunft die Zwilchballen, „wie auch Schnür- vnd Tüchlikistcn" und andere Waaren nach dem Gewicht' onet" ii„d von jedem Centner den Schiffnieistern 2 Constanzcrbazcn gegeben werden sollen, woraus die5 ^tfmcistor die Fuhrleiti in Zürich, den Zoll zu Nappcrswyl, Grynan und Wesen zu bezahlen haben,srhio ^ ^ch'ffkuechte begehren, man möchte ihnen in Berüksichtignng, daß sie, wenn sie bei Ungcwittcr mitsei ^ ^beit den Walcnstadtersee und die Linth hinaufgekommen, müde seien, weßhalb ihnen kaum möglich
^unnien, damit sie einigen armen Gesellen von Walenstadt für das Ausladen der Waaren und Früchte
^ Waaren erst noch,aus den Schiffen in die Susi zn tragen, einen Lohn für jedes Stük oder jede Lcdi
best
können. Da man aber ohne Vorwissen der Kauflcute diese Auflage uicht bewilligen kann,djx Sache für dießmal eingestellt und den Gesandten von Zürich übcrbundcn, bei nächster GelegenheitAn'» ^"unfwr und Kanfleute zu besammeln und lezterc um diese Vergünstigung anzugehen. 6. Bei dem^ ^ Schifflncisterordnnng soll es sein Verbleiben haben, jedoch mit der Erläuterung:
hcitt ^" Schiffineistcr von Schwyz oder Glarus nach Zürich kommt und seine Sachen allda zu verrichteni°ll ^ Schiffmeisterei aber nicht an ihm wäre und sein Mitmeister auch gerade in Zürich wäre,
an dem das Amt nicht ist, aus seiner eigenen Tasche zehren und für das, was er vielleicht gekauft
112