88k August 1608.
schafte und falsche Münzen in's Land gebracht würden, so soll das also ausgegebene Geld zn der Obrigk^Händen confiscirt werden. Jedes Ort soll von sich ans bezüglich des Wechselns der Kauf- nnd Handelsle»^dafür sorgen, daß jene, welche in eine Stadt oder einen Ort kommen, um Korn, Butter, Vieh oder Anderszu kaufen, das mitgebrachte Geld nicht verwechseln oder höher, als es taxirt ist, ausgeben, sowie daß ^Handelsleute den Fremden das Geld nicht abwechseln und über ihrem taxirten Werth abnehmen, beiStrafe, welche jede Obrigkeit festsezen mag. Den Handelsleuten ist indeß nicht verboten, Geldsorten, die ^für ihre Zahlungen in deutschen und wälschen Landen brauchen, bei guten Freunden einzuwechseln, wobei s"aber Maß und Bescheidenheit beobachten sollen. Um die beschnittenen nnd geringen Münzen mit destoringerm Schaden abzukommen, soll man nicht schuldig sein, sie änderst zu nehmen als nach Abzug des ^nnd Grans, um wieviel jedes Stük zu gering ist, wobei für 1 Korn der Goldsorten 2 Kreuzer und stüGran der Silbermünzen ein Zürcherschilling abgezogen werden soll. Die Obrigkeiten sollen auch dafür sorg^'daß bis St. Martinstag die ungewichtigen Münzen nach Abzug der Granen Jedermann abgenommen nierd^'und es soll ihnen gestattet sein, solche geringen Stüke nach Gelegenheit vcrmünzen zulassen; nach. Martinsaber dürfen keine böhmischen oder andere gröbere Gcldsorten mehr in den Orten vermünzt werden, sond^'man soll allerwärts, um gegenwärtige Münzordnnng besser handhaben zu können, das Münzen cinste^'hätte indeß ein Ort Mangel an kleiner Münze, es seien Schillinge oder Sechser, so mag es solche mit ^und Bescheidenheit wohl schlagen lassen. Zürich soll auf die neuen Gold- nnd Silbermünzen ein wachstAuge halten und wenn eine neue Gattung Münzen, oder von den alten Sorten eine neue geringere in'skommt, dieselben sofort Probiren lassen und den Befund den übrigen Orten mittheilen, damit man stch ^Schaden zu hüten weiß. Gleicher Weise sollen auch andere Orte, wenn ihnen neue Münzen zukomme" -
Zürich mittheilen. Damit man bei besserer Ordnung verbleibe und weniger mit leichter Münze beswerde, soll jede Obrigkeit ihren Angehörigen bei hoher Ungnade und Leibesstrafe verbieten, gewichtige Nsorten einzuschmelzen und zu vermünzen. Bern, Freiburg und Solothurn, deßgleichen Basel und Schaffssollen ermahnt werden, für einstweilen das Münzen einzustellen und nichts zu thun, was dieserordnung zuin Nachtheil gereichen möchte. Der Wardein von Zürich soll bezeichnete Gewichte für dienembsten" goldenen und groben silbernen Münzen anfertigen und jedem Ort auf jede Goldsorte ein
die"
nnd auf die Silbersorten eine gute Anzahl Gewichte, etwa für 4 Gulden, schikcn. Die lucernischen Ges"^haben nach erhaltener Ermächtigung gegenwärtige Münzordnnng angenommen; Uri nnd Zug, deßist^Schwyz, Unterwalden und Glarus, denen Zürich diesen Abschied mittheilen soll, sollen binnen vierzehn ^ihre Stimmen nach Zürich schiken. Wenn diese Verordnung, wie man erwartet, gemeinsamwird, so soll sie gedrnkt und überall pnblicirt werden nnd auf künftigen St. Verenatag in Kraft treten.Bern, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell soll Zürich diese Münzordnung mitt?^