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Juli 1008.
Vier rnnetb. Vogt. iibcrh.Landvogtei Lauis.Luggarus und Mainthal.Landvogtei Lnggarus.
Das Verhandelte sehe man im Abschnitte Herrschastsangelegenheiten:t Art. 47. Allg. Verwaltungssachcn -c.
«». Art. 18V. Justizsachcn.
»». Art. 22. Kanimerrechnungen.
Art. SV.
Landrcchtssachen w.
I>. Art.
76.
Verwaltung im Allgemein-"'
I«. „ 225.
Justizsachen.
„
50.
Beamte.
«. „ 75.
Verwaltung im Allgemeinen.
101.
Landrechtssachen tt.
,1. „ 299.
Geistliche.
I. .
206.
Justizsachen.
«. „ 317.
Stifte und Klöster.
i» „
102.
Landrechtssachen :c.
„ 100.
Landrechtssachen rc.
« aus dem Freiburger Exemplar.
» . Engelberger Jahrrcchnung.
Kngekverg 1K08, 28. Juli.
t!a»dct<>rchiv Nidwaldc».
Gesandte: Lucern. Landvogt Laurenz Wirz. Schwyz. Commissär Balthasar Biieler. Unterwal^^Hauptmann Niklaus Windli, von Obwalden; Landammann Johannes Lussi, von Nidwalden.
Das Verhandelte sehe man im Abschnitte Schirmortsangclcgcnheiten:
Schirmvogtei Engclbcrg. « Art. 207—211.
Münzconfcrenz.
Zürich. 1608, 2. August.
Ttaattarchiv Lncer». Allgemeine Abschiede II. 01.
Gesandte im Namen der XIII Orte: Zürich. Burgermeister Großmann; Burgermeister Nahn;Sekclmeister sammt andern Herren des Raths. Lucern. Jakob Sonnenberg; Christof Feer, Baun>-'^beide des Raths. Uri. Hans Konrad von Beroldingen, Statthalter und des Nath^. Zug. HansStocker, Ammann; Peter Staub, alt-Ammann.
Da sowohl in der Eidgenossenschaft als in den Städten und Landen außerhalb derselben große Unvrd""im Münzwesen eingerissen ist, indem die goldenen und silbernen groben Münzsorten in ihrem Werthhöher getrieben und dadurch die Waaren und nothwendigsten Lebensbedürfnisse vertheuert werden, indem 0die guten Münzen eingeschmolzen und andere daraus gemacht werden, so war auf einen bezüglichenauf lezter Jahrrechnung zu Baden verabschiedet worden, es sollen Abgeordnete der vier Orte auf einerferenz in Zürich zusammentreten, die gegenwärtig cursirenden Münzen in ihrein Gehalt und Werth 6einander vergleichen und eine allgemeine Verordnung aufstellen, wie die groben Gold- und SilbernM"»welche das vorgeschriebene Gewicht haben, in den Orten, die sich darüber vereinbaren, bei unten festü^Strafe angenommen und ausgegeben werden sollen. Es wird nun folgender Tarif aufgestellt: