718
November 1604.
von Zürich, weil solches wider seiner Herren und Obern Ordnung und Sazung sei, anzunehmen sich geweig"^habe, und wie die Biindner jedem auf der Heimreise IVO Silberkronen auf Rechnung gegeben haben, undklären, daß sie sich mit diesen Geschenken zufrieden geben wollen. Sie werden ihnen an ihre Kosten überlasse"und im Übrigen ihre Verrichtungen verdankt. I». Die Gesandten des Obern und des Zehngerichtebun^eröffnen, die zwei Bünde haben die Ausschreibung dieser Tagsazung verlangt, weil in Bünden über A»"'legung der Capitnlation mit Mayland Zwietracht entstanden sei; sie danken vorab den Eidgenossen für d>"väterliche und bnndesgenössische Fürsorge, welche sie stets gegen die Bündner an den Tag gelegt haben,versichern, daß sie bei allen Vorfallenheiten mit Gut und Blut sich derselben würdig zeigen werden. Im ve"'flossenen Mai haben Unterhandlungen über Beilegung ihrer Anstände mit Mayland und namentlich überfernung der an der Gränze erbaute» Festung stattgefunden, worauf sie sich im Juli zu Übertragung ihrer Mgelegenheit an die eidgenössischen Gesandten unter der Bedingung verstanden haben, daß sie bei ihren Eh"""und alten Verkomninissen bleiben können; sie finden nun aber, daß die abgeschlossene Capitnlation der dab"'aufgewendeten Mühe und dem gehoffteu Erfolge durchaus nicht entspreche, und können die Schuld davon nich^Anderem beimessen, als dem Zwiespalt einiger weniger Gemeinden, welche sich mit dem spanischen Ambassad""Casale über ein Bündniß verständigt und zu Mayland ihr unbefugtes Beginnen fortgesezt haben. Der f"""'zösische Ambassador und die Herrschaft Venedig behaupten, daß ihre Bündnisse mit Bünden durch diesen W"'trag beeinträchtiget würden, indem ihnen der Paß und Durchzug zu Beschüzung ihrer Länder nicht mehr f"""stehen würde; kraft dieses Vertrags müßten hingegen die Bündner Truppen von Gott weiß was für Nation""den Durchzug gestatten, andern aber den Durchpaß versagen auf die Anzeige des Gubernators hin, daß di"ßwider das Herzogthum Mayland ziehen. Sie hätten daher gewünscht, dieser Vertrag wäre in dem Si""^moderirt worden, daß zuvor die alten Bündnisse und Verträge darin vorbehalten würden, wie die Eidgenosse"bei allen ihren Bündnissen und Verträgen es stets geübt haben, besonders auch, weil die alten Verträge zwisch""Mayland und einigen Gemeinden, auf welche diese Capitnlation sich fuße, im Jahr 1464, also vor der B""'einung mit Frankreich und Venedig, vor den Bünden mit der Eidgenossenschaft, ja sogar vor der Verbind»^der III Bünde abgeschlossen worden und dieser Vertrag mit der Zeit zu ihrem wesentlichen Nachtheil gereich""möchte; auch werde in dem Vertrage nichts von der Entfernung der Festung erwähnt, obschon die Bü»d»""vorzüglich darauf gedrungen und obschon der „herrliche" Vertrag vom Jahr 1531 sage, daß das Schloßund der Thurm im See niedergerissen und in Ewigkeit nicht mehr erbaut werden sollen; von diesem Vertragkönnen die Bündncr nicht lassen, denn die neue Festung sei nur ein Falconetschuß von der Gränze cntf"^und daher das Veltlin stets einem Überfall ausgesezt; troz aller Versicherungen werde an der Festung bis /Stunde init allem Eifer gearbeitet. Sie bitten also dringend, man möchte die Gründe, warum sie dies""Capitnlation ihre Genehmigung versagen, wohl erwägen und ihnen in ihrem Anliegen behülflich sein. Da"""^eröffnen die Gesandten des Gotteshausbundes: Mit Schmerzen müssen ihre Geineinden vernehmen, daß ^Mehrheit der Gemeinden der III Bünde sich weigere, die Capitnlation anzunehmen, welche durch die Gesa»^""der Eidgenossen mit dem Grafen von Fuentes abgeschlossen und durch eine besondere Zuschrift den III Bü»^zur Ratification empfohlen worden sei; sie müssen im Namen der Näthe und Gemeinden des Gottesha"^bundes erklären, daß sie an ihren früheren Beschlüssen festhalten werden; jüngst haben die zwei Bünde sa"""der Minderheit des Gotteshausbundes zu Jlanz einen Beschluß gefaßt, der, wenn er ausgeführt würde, ^Verderben des Vaterlandes nach sich ziehen könnte, denn selbe haben auf französische Kosten bereits H""^