August 1004.
der Bündner Gesandte» dem Grafen die Briefe zur Bestätigung vorgelegt und nochmals um Schleifung derFeste oder wenigstens um Einstellung der Bauten bis zum Eintreffen der königlichen Antwort angehalten, auswelches er ihnen die Einstellung der Arbeiten bis Ende September zugestanden und eine gnädige Antwort deSKönigs in Aussicht gestellt habe. Die Gesandten des Zehngerichtebundes haben in des Grafen Hand versprocheuso zu berichten, daß die Annahme der Capitnlation auch von Seite ihrer Herren verhofft werden könne.habent vns glychwol Ir Durchlaucht Näth In Privat dessen vertröst, wir sollen Inen verthruwen, das wederdie ein noch die ander Beste nit bestan könne noch möge, sonders werdint beider, dann man selbst vermeine,hinweg genommen werden, allein miieß man thruwen vnd sich wie frliendt erzeigen. Was die Vrsach desbuwens vnd anders, weißt ein Jeder syne Herrn vnd Obern zeberichten." I». Ans das von Schultheiß Schürpsim Namen der mit Spanien verbündeten Orte in Gegenwart der übrigen Gesandten an den Grafen gestellteBegehren, er möchte in Betreff des Transits der Kaufmannsgüter keine Neuerung geschehen lassen, sonder»dafür sorgen, daß das vor einigen Tagen Versprochene gehalten werde, hat derselbe geantwortet, es sei unnöthigihn daran zu erinnern, „dann sy allesse gar wol andenckh sige".
Zu ». 1. „Kapitulation Müschend dem H. Gubernatoren deß Hertzogthumbs Meyland vnd den Püntnern abgeret."
„Wir Don Phillipus, König zu Hispanien vnd rc., vnd wir Burgermeister, Landtrichter vnd Landtamm»»der dryen Grauiven Pündteu, vnd nit allein die obgenandtcn Gmeinden sonders ouch die übrigen Gnieinden gemeiner drye»Pündten, so nit genambset, nit minder als wann sy in bemelten ersten alten vertrügen vßtruckhenlich genambset vnd de'griffen werend, Ernüwerend vnd bekräftigend obgeschrybne verträg vnd Kapitulationen vnd wellent, das dieselbigen I»'crefften vnd stätter macht verplybend, alls wann sy zu diser Zyt In werender Übung wärend, ohne das man einicherle»vffhebung old Jnstellung hergegen widerlegen mögend; Versprechende gegeneinanderen, dieselbigen gethrüwlich, vsfrecht vn»redlich zuhalten, one einichen vorbehält demme zuwider.
Vnd diewyl sich begeben möchte, das etliche Fürsten oder Potentaten wider den wahren Verstand der obgeschrybne»vertrügen vnd Kapitulationen vnder anderem schyn Kriegsnolckh durch vnser der dryen Pündten Land dnrchziechen lasse»-dieselbigen demnach wider das Herzogthumb Meyland zugebruchen, derohalben vff das End hin, darmit aller Zwyffell h>»'genommen werde, so harus entston möchte, Erklärend wir alle Gemeinden der dryen Pündten, das wir kein Durchzug oderPaß durch vnsere Land geben wellend kheinem Kriegsuolckh, was Nation sy doch sygend, In Italia wider das Hertzogthm»^Meyland zuzüchen, so offt wir von dem durchlüchtigen Herren Gnbernatören zu Meyland oder von anderen In sinem NannM»vergwüßt werden, das sklliches Kriegsuolck möge sin oder gebrucht werden wider genandtes Herzogthumb Meyland, thrüwli^vnd ungefährlich, sonders das wir derselbigen mit allen vnsern Krefften vnd vermögen weeren werdent, In wys vnd gest»^In gemelten Kapitulationen vergriffen.
Dargegen Wir König versprechend allen vorerzelten Gineinden der dryen Pündten gute Nachpurschafft vnd Fründtsch»^vnd glicher gstalt kein Paß oder Durchzug durch das Herzogthumb Meyland zugeben zu schaden Iren noch Iren Vnderthone»,In allem vff wys vnd sormm, wie oben erklärt ist.
Vnd wytters, Wir der König zu meerer erzeigung vnsers guten willens gegen den Völckheren der dryen Pündten ver'sprechend wir vnd laßend vns gefallen vß luter vnser srygebigkheit zuzulassen, das genante Völckher der dryen PündtenJahr mögend zu Irem bruch In der Grafschafft khum oder ander Ordten des Herzogthumbs Meyland khouffen vnd »»'füeren zu Iren behußungen zeferttigen namblichen 1200 Soum Korn vnd 3000 Soum Wyns.
Wytter, Wir der König lassend! obgemelten Völckheren vnd Gmeinden, ouch Iren vnderthonen zu de» fryen seyü»Kaufs, Handell vnd wandel der Personen vnd güetteren one allen vorbehält, wie wir die dry Pündt mit den vnderthone»des Herzogthumbs Meyland ouch thund. Vnd Wir der König werdend nit zulassen, das die Kouffmans güetter, weliOdurch das Herzogthumb Meyland gefüert vnd in das Ttttschland oder Niderland geuertiget werdend, oder von gesagte»Prouintzen vff das Herhogthumb Meyland komend, andere straßen brachen mögend, dann der Herren Eidtgnossen vnddryen Pündten.