32k Juli 1593.
und audcrn bösen Münzen so sehr vorgeschritten sei, daß für dermalen an eine Abschaffung der fremden »>^andern mit der Reichsmünzordnung nicht übereinstimmenden Münzen nicht gedacht werden könne, wenn »>chleine Stoknng in Handel nnd Gewerb eintreten solle, und daß man sich vor der Hand ans eine Val»tat>^beschränken müsse. Demnach vereinbart man sich dahin: Die Reichsthaler, österreichischen, bnrgnndischc»,genössischen und andern guten, nicht verrufenen Thaler sollen gelten 18 gute Bazen, die Reichsgnldcn 16, ^Franken 8'/„ die savohischen, mantuanischen nnd dergleichen italienischen Achtbäzner 8, die venetianischen h"lb^Justiner 12, die Silberkroncn 21',, die französische» Diken 6, die lothringischen und schweizerischen Dikc» ^gute Bazen und 1 Kreuzer, die alten „gerechten" Bologner 3, die neuen seit Pius V. aber, sowie die sch^^zerischen und andere dergleichen geringhaltige Dreibäzner mögen um 2'/, gute Bazen genommen werde»,soll Niemand verpflichtet sein, sie anzunehmen; die niederländischen Zehner mit dem Adler und spanisch"'Wappen sollen zu 2'/, guten Bazen genommen werden. Da bei den böhmischen Dreikrcuzer- oder HalbbaZ"''stüken sich eine solche Ungleichheit ergibt, daß ohne Gefahr nichts Bestimmtes verfügt werden kann, so vcrc»>'baren sich die anwesenden Stände dahin, daß die „gerechten Dreikrenzerer" und halben Bazen in bisherig""Werth cursiren mögen, daß die ander» und geringhaltigen aber jede Obrigkeit nach „Jrcr landslenffigcn s^"'gehalt vnd gclägcnheit" valniren und cursiren lassen solle. Die Philippsthaler sollen vom DatumMandats an noch ein Jahr lang zu 20'/, Bazen genommen nnd ausgegeben werden, nach Abfluß des Jah^soll über dieselben weiter verfügt werde». Die „küngischen Fünfftheiller," welche bisher 4 Bazen gcg^ll"''sollen in Zukunft nicht mehr als 16 Kreuzer nnd die halben 8 Kreuzer gelten. Ans der Rappen- oder Bas^münz sollen Plappart, Doppelvierer, Schnapphanen oder Roß, wie bisher, 15 Bazen fiir 1 Gulden genon»""'werden. Bezüglich der kleinen Bierer aber ist es jeder Herrschaft überlassen, ob nnd wie sie dieselben aihrem Gebiet ausgeben und annehmen lassen wolle. Zürcher- und puccrnerschillinge, ganze und halbe SchwpZ"'bazen, wie auch Pfenninge, Angster und Haller nnd andere kleine Landmünzen mögen nach einer jeden HerrschGelegenheit und Verordnung eingenommen und ausgegeben werde». Außer den erwähnten dürfen keine ande"fremden, nicht im Reich geschlagene» Münzsorten genommen nnd ausgegeben werden, sondern sollen h>eabgeschafft nnd verboten sein. Bezüglich der Goldmünzen wird verfügt: Die Kronen, welche das Goldg«^gewicht halten, sollen 23, jene, welche das Kronengewicht haben 23'/,, Sonnenkronen 25, Krenzducate» " 'Salzburgerducaten 27, ungarische und spanische 28 Bazen gelten; bezüglich der Goldgnlden aber soll csgehalten werden, wie oben in Betreff der Philippsthaler verfügt worden. Bei nicht vollgewichtigei»soll für jedes Gran, »in das es zu gering ist, 1 Kreuzer abgezogen werden. — Jeder Übertreter d>eMandats soll nach Verhältniß der ausgegebenen Münzen bestraft werden „vnd confisciert sin," wobei es uHerrschaft überlassen bleibt, de» Angeber daraus zu belohnen. Daneben soll jede Herrschaft überHaltung dieses Mandats mit allem Ernst wachen. Erst drei Monate »ach seiner Pnblication, welcheans denselben Tag geschehen soll, tritt dieses Mandat in Kraft. — An die Fürsten, welche Bergwerke "Silbergrubcn habe», soll der eidgenössischen Gesandten gestelltes Begehren in Betreff des Silberkanfs ^ .werden, wobei die zuversichtliche Erwartung ausgesprochen wird, der Erzherzog werde sich darüber ansNachbarschaft willfährig erzeigen. Das mit gegenwärtiger Valvation gleichlautende Münzedict soll »achMonaten allerorts publicirt werden; inzwischen mag jede Herrschaft ihre Angehörigen davon in Kenntnis!damit diese so viel möglich nnd ohne Schaden von den angegebenen Münzsorten sich zu entladenDa die Abgeordneten der Fürsten nnd Stände des schwäbischen Kreises diesen Abschied nur nä rulortw