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5,1,a (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617
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April 1588.

walde». Hans Roßacher, Landammann, von Obwalden; Wvlfgang Lussi, Statthalter, von Nidwalde».Zug. Kaspar Meyenberg, des Raths. GlaruS. Ludwig Wichsler, Landammann; Fridvliu Hässi, Ritter,des Raths. Basel. Jakob Oberried, Pannerherr; Haus Jakob Hof»,an», beide des Raths. Frei barg.Jakob Römer, des Raths. Solothurn. Lorenz Arcgger, Venner; Hans Jakob vom Staal, Stadtschreibcr.Schaffhausen. Georg Mäder, des Raths.

Nach laugen Bemühungen während des ganzen Morgens des LandSgemcindetagcs, die streitige» Parteienzu vereinbaren, lege» endlich obbenannte Gesandte» der XII Orte folgenden Vergleich zwischen der Kirchhöriund den äußern Rhoden zu Appenzell bezüglich ihrer Neligionsangelcgenheiten zur Annahme vor:

Nachdem vor vierundsechszig Jahren Zwistigkeite» über Religions- nnd Glaubeussachen sich erhoben,woraus viel Blutvergießen erfolgte, und diese Uneinigkeit auch in's Land Appenzell gekommen war, in Folgewelcher zwischen den äußern Rhoden nnd der Kirchhöre Appenzell viele Streitigkeiten entstunden, nnd wiewohlauf einigen Landsgenieinden und zweifachen Rüthen versucht worden, diese Späne auf gütlichem Wege z»vereinbaren, so hatte doch der Zwiespalt immer weiter um sich gegriffen, so daß ernstere Folgen zu besorgenwaren. Daher haben die Eidgenossen, nachdem sie mit großem Bedauern und Herzeleid Kunde davon erhalte»,obbenannte Gesandten mit Vollmacht hierher abgeordnet, beide Parteien anzuhören und einen gütlichen Ver-gleich zwischen ihnen auszuwirken. Diesem Auftrag zufolge haben sie zuerst Landammami, Näthe und Verordneteder Kirchhörc Appenzell nnd sodann die Hanptlcnte nnd verordneten Rhoden von Urnäsch, HcriSa», Hnndwhl,Teufen, Trogen und Gais in ihren gegenseitigen Beschwerden nnd Klagen angehört und endlich von beidenParteien die Zustimmung zur Aufstellung gütlicher Mittel erlangt. Darauf haben sich die Gesandten überfolgende Artikel vereinbart: I. Die Appenzeller sollen einander bei ihren von ihren Voreltern erworbenenFreiheiten belassen, so daß jede Kirchhöre in Religionssachen das Recht habe, zu beschließen, was ihr gutscheint, und daß die Minderheit der Mehrheit sich unterziehen müsse. 2. Die Prediger solle» sich allesSchmähens und Schmüzens enthalten und nur das predigen, was sie mit der hl. Schrift beweisen können;desgleichen soll kein Theil mehr die Leute der andern Partei Kezcr nennen noch sonst schmähen. 3. Wennauch Jemand gegen dieses sich verfehlen sollte, so sollen doch keine Tätlichkeiten stattfinden, sondern die Sachedurch das Recht entschieden werden; ebenso sollen sie, „wo sontst frömbde lüth an sy ansprach gewännen",diesen gemäß der geschwornen Bünde vor Recht Rede stehen. 4. Bezüglich der Capnziner soll die Obrigkeitim Lande Appenzell weder jezt noch später irgend welche Kosten haben, deßgleichün sollen auch keine Privat-personen weder in der kirchhöre Appenzell »och in Außerrhoden mit kosten ihretwegen belästigt werden, außerwer denselben ans gutem Willen etwas gibt; dagegen soll Niemand dieselben beleidigen, „tratzen", noch ihneneinigen Schaden zufügen. 5. Da bereits einige Landlente aus der Kirchhöre Appenzell ausgewiesen wordensind und andere noch ausgewiesen werden möchten, so sollen sich dieselben nach Belieben in den äußern Rhodenniederlassen dürfen und nichts destoweniger alle Ehrenämter, die ihnen von der Landsgemeinde oder von einerRhode übertragen worden, beibehalten. K. Die zu Gais sollen bei der Religion, zu welcher sie sich gegen-wärtig bekennen, verbleiben, wie die andern sechs äußern Rhoden. 7. Es soll in Zukunft im Lande Appenzellnichts Wichtiges mehr anders vorgenommen werden, als wie es im Landbnch vorgeschrieben ist. 8. Wen» dieLandsgcmeinde einen Landamnian» in den äußern Rhoden erwählen würde, so mag er daselbst hanshäblichverbleibe», deßgleichen andere Amtslente, ungehindert von den andern; welcher Landammann oder andereAmtmann aber fortan in die Kirchhöre ziehen und daselbst wohnen will, hat sich dort den Ordnungen und