Luggarus und Mainthal. 1579
Einnahmen. Ausgaben. Vorschlag.
^'t. Krön. Dil. Krz. Krön. Dil. Krz. Krön. Dil. Krz.
1615. 1854 — — 344 - - 1510 — — Absch. 896. g.
1616. 1390 3 — 471 — 16 919 2 14 „ 927. b.
31- 1617. 1732 — - 299 - - 1433 — — „ 961. e.
>»" vcr Anmcrkunn zu den Aintsrcchnungcu der Jahrc 1S56—86 tAbschicdcbd. IV. 2 S. 1238) Gesagte gilt auch ftir gcgcn-
^ Ren Zeitraum. Die verschiedene Höhe der Rechnungen rtthrt von den Bußen her, die natürlich nicht alle Jahre gleich waren.
2. Verschiedenes.
Art. 32. (1589). Da bezüglich der sieben Mitrichtcr noch keine Resolution erfolgt ist, so wird nun ver-daß dieselben für einstweilen in ihren Functionen suspendirt sein sollen, weil nicht wenig Klagen gegen^ Zugegangen und sie seit einiger Zeit nicht allein Mitrichter, sondern auch Mitvögte gewesen sind, was^ vielen Mißordnnngen Veranlassung gegeben hat. Absch. 106. o. — 33. (1589). Es wird in den Abschied^vvininen, bezüglich der Notare Ordnung zu schaffen, nämlich daß sie alle Instrumente, Kalifbriefe u. dgl.
Pergament ausfertigen, und daß kein Betrng geschehe mit des Landvogts Siegel und des LandschrcibersVorschrift. Idici. k. — 34. (1591). Dem Gesuch der Landschaften Luggarus und Mainthal, man möchte ihnen"ugen, 2000 Saum Korn außerhalb der Eidgenossenschaft ankaufen und heimführen zu dürfen, wollen^vn, Unterwalden und Zng entsprechen, jedoch unter denselben Bedingungen, die denen von Lanis gestelltvvden si„d- Uri und Schwyz nehmen es in den Abschied. Absch. 186. o. — 35. (1594). Die Gesandten' uistrnirt, bezüglich der cvnfiscirtcn Güter zu verordnen, daß in Zukunft die Commnnen schuldig seien,. Güter nach der Schazung, jedoch unter Nachlaß des dritten Theils, zu kaufen. Da nun aber die Land-^'Warns und Mainthal sich darüber beschweren, indem sie durch den Beschluß vom 26. Juli 1568liberirt seien, so wird in den Abschied genommen, ob man bei der neuen Verordnung bleiben oder amk» Brauch und Herkommen festhalten wolle. Absch. 264. b. — 36. (1594). Da man zur Einsicht gelangt^6)er Nachtheil und welche Verkleinerung der hohen Obrigkeit durch die sieben Mitrichter geschehe, in-v der Landvogt bald nur noch als ihr Knecht angesehen werde, so wird der Vorschlag in den Abschiedvininen, dagegen einzuschreiten. Idiä. g. — 37. (1597). Der Anzug, daß die sieben Männer, welche denVögten von Luggarus und Mainthal für Gerichtssachen beigegeben worden sind, sich mehr Competcnzaßen als sie haben, auch das Ansehen der Landvögte schwächen und den Eidgenossen viele Kosten veruo>3z/"' ^ ^ ^ wäre, wenn sie wieder abgeschafft würden, wird in den Abschied genommen. Absch.
^ 38. (1602). Früher ist die Rechnung zu Luggarns von zwei Gesandten der katholischen Orte nebenj^^andten von Zürich abgenommen worden; da nun aber seit einigen Jahren Zürich allein die Rechnungv>irh Zunahmen und Ausgaben vornimmt, man jedoch etwas darüber zu beschließen nicht ermächtigt ist,sankt ^ ^Hsam erachtet, die Sache an die Obern zu bringen. Absch. 476. k. — 3V. (1603). Einige Ge-w. ^ instrnirt zu begehren, daß in Zukunft die Austheilnng der Kamniergelder nicht mehr durch denVv» -»^ Zürich allein, sondern unter Assistenz einiger anderer Gesandter geschehen soll, was der Gesandtekxr ^ rekervnäum nimmt. Absch. 505. 1. — 40. (1611). Da die Gesandten von Glarus und Baselvntagion wegen ausgeblieben sind, wird beschlossen, daß die von den Zöllen und Anderm den Dienern