LaniS und Mendris. j519
!°^te i>, dcn vier Vogteicn daö Tragen aller Waffe», kurzer und langer Büchse», Dolche u. dgl. verbotenwerden. Da nun aber Landschreibcr von Aeroldingen und Johann Peter Morosin berichten, daß kürzlich niay-^»dischc Banditen ein Dorf zu Lanis iibcrfallen haben und daß man sich gegen dieselben weder wehren nochk»>en ergreifen habe können, weil man keine Büchsen bcsizcn dürfe, so wird den beiden Landschaften bewilligt,^"ge Rohre öffentlich zu tragen, das Verbot aber der kurzen »nd verborgenen Waffen aufrecht erhalten.Gilten die Hoheiten das nicht gutheißen wollen, so sollen sie nächstes Jahr andere Maßregeln treffen. Mannämlich rathsam, die langen Rohre nicht allzusehr abgehen zu lassen. Absch. 777. k>. — 37. (1013).^ wird in den Abschied genommen „wegen vngepürlichc» Audicntzgelts, so von Vilser» gesanten zn LowiS, von^Üasiv nämlich l8(> Kronen vnd Fabricio Porro 2l)l) Kronen B»ß, wie vnch vnser Landtvogt zn Mcndrys^0 Kronen abgenommen", damit die Obrigkeiten die dort gewesenen Gesandten darüber zur Rede stellen »ndwenn sie sich nicht genügend verantworten können, das abgenommene Geld znrükcrstatten heißen. Absch.l. x. — (1014). Das Tragen von kurzen und langen Büchsen und andere» verbotenen Wehren wird^ iwmann, die geschwornen Amtleute vorbehalten, bei Verlust von Leib und Gut verboten. Die Landvögtcbei 100 Kronen Ursaz ?liemandc» erlauben, dergleichen zn tragen, auch sollen sich bei gleicher Strafe^ feinden Personen, die keine Arbeit haben, unverzüglich ans der ennctbirgischen Jurisdiction entfernen.^ Schlvssermcister, „welche vßhalb der Bürgerschaft Lvwiß wohncndt", dürfen ebenfalls bei 100 KronenM leincrlci Schlvßrohre weder von Neuem machen, noch anSpnzen oder verbessern. Weil diese Verordnung^ Beförderung von Ruhe und Einigkeit und zur Verhütung mancherlei klbel erlassen worden ist, wird sie^ ^cichachtnng in den Abschied genommen. Absch. 805>. l>.