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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1426
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Garzaus,

2. Obrigkeitliche Güter, Lehen, Zinse nnd Einkünfte.

Art. 23. (1539h. Bezüglich der Anstände über Ablesung der Anken-Pfcnningzinse zu Sargans wollen diekatholischen Orte nichts verfügen, bis ein Landvogt ans ihren Orten dort regiert, auch will man dann dafürsorgen, daß die vom Schloß Sargans veräußerten Matten demselben wieder einverleibt werde». Absch. 110.5 24, (1591). Dem durch den Landvogt einbegleiteten Wunsche eines betagte» Mannes, daß sein von derHerrschaft innehabendes Lehen nach seinem Tode ans seine Enkel übergehen möchte, wird entsprochen, weil lautUrbaren solches früher auch schon geschehen ist. Lsbsch. 108. m, - 25. (1590). Landammann Schilter eröffnetvor den regierenden Orten, der gegenwärtige Landvogt zu Sargans habe ihm einige Artikel mitgetheilt, ui»sie bestätigen zn lassen, damit sich der Landvogt in Zukunft beim Bezug der jährlichen Hcrrschastszinse destobesser zn verhalten wisse. Die Artikel werden irmtimviulnm in den Abschied genommen. Absch. 290. o.2K. (1599). Der vom Landvogt getroffene Tausch der Malerfe» an Heinrich Meli wird gutgeheißen in de>»Sinne, daß dafür wieder ein Zins von jährlich 1100 Pfund Haller ans wohlversicherte Unterpfänder angelegtwerde und dagegen der Shle-Weingartcn ledig sei. Absch. 387. 1. 27. (1599). Da einige Lehengüter, be-sonders die zu Malans, von Händen gekommen sind und als Eigenthun, gennzet werden, so wird dem Land-vogt und den Amtleute» aufgetragen, ein neues Urbarbuch anzulegen »nd dafür zn sorgen, daß Alles, was derregierenden Orte Recht und Gerechtigkeit ist, in dasselbe eingetragen werde. Idick. 28. (1000). DirOrte sollen ihre Gesandten auf nächsten Tag zn Baden über das Begehren des Landschrcibcrs hinsichtlicheines Weingärtlcins instrniren. Absch. 407. o. 2i). (1002). Landvvgt .Holzhalb berichtet, daß der de,»Landvogt zur Vcnnznng zustehende Banmgarten ganz in Verfall gerathen'und daß mehrere Reparaturen »»den Gebänlichkeiten u. dgl. dringend nöthig geworden seien, auch soll ein Juventarinm über das Linne»,Küchengeschirr und den Hansrath aufgenommen werden, ferner sei das Zeughaus so im Zerfall, daß desGeschüz zu Grunde gehe, wenn nicht Ordnung geschaffen werde. Wird in den Abschied genommen. Absstk478. o. 30. (1002). Dem Landschreiber wird ein Stiik Neben zur Bennzung übergeben mit der Bedingung,daß er es auf eigene Kosten baue und jährlich dem Landvogt den dritten Theil des Ertrages verabfolgtIbicl. <1. 31. (1002). In Betreff eines Streithandels über das Blnnzer Lehen wird erkannt, die Lehenlc»^sollen dein Landvvgt 50 Kronen als Ehrschaz entrichten und die drei Schuldbriefe abbezahlen, die Koste» s^jede Partei an sich tragen, Huck. «. 32. (1004). Landvogt Holzhalb zeigt an, daß alt-Landvogt Kre»^einige Mannlehen, die den Eidgenossen gehören, als Eigenthnm verkauft nnd zu seinem Nnzen verwendet habtweßhalb er dessen Guthaben im Sarganscrland mit Arrest belegt habe, bis derselbe sich vor Recht darM'verantwortet haben werde. Wird in den Abschied genommen nnd Zug aufgetragen, den Kreuel dahin z» ver-mögen, daß er sich vor dem Gericht zn Sargans pnrgirc. Absch. 524, p>. 33, (1004). Die schriftliche Ver-antwortung des alt-Landvogts Kreuel wird in den Abschied genommen. Absch. 533. j. 34. (101 1).Durchsicht des Urbars ergeben sich Änderungen nnd Unrichtigkeiten bezüglich etwelcher Lehen. Da aber an de»Orten, wo die betreffenden Leheninhabcr saßen, gerade die Pest ausgebrochen war, konnte in der Sache nichts ge-handelt werden, sondern es wurde der Landvogt beauftragt, die »öthigen Aufschlüsse sich zn verschaffe» nnd d>eSache soweit zu bereinigen, daß das Urbar fürdcrhin unversehrt und unverändert bleiben könne. Absch, 780. m ^35. (1011). Bei Entrichtung der Lehenzinse soll für jedes Lehen nur eine Person erscheinen, laut eines im Sclst^aufgefundenen badischen Abschieds, nnd nicht mehröre Personen, wie etwa geschehen war, weil durch das an-läßlich zu verabfolgende Mahl der Obrigkeit sonst zn große Kosten erwachsen, lhicl. ii. 30. (1011). ^