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^"de zu führen. Hierauf erwidern die V katholischen Orte, sie haben sich dieses Anzugs nicht versehen, weilsie geglaubt haben, die Sache sei ans lezter Znsainincnknnft in Rheinau erlediget worden; da sie nun aber zuihrem Leidwesen vernehmen müssen, daß nicht allein die dort gefaßten Beschlüsse nicht gehalten, sondern daß derPrälat, ihre Herren und Obern, sowie der Landschreiber „taxiert" werden, so können sie nicht anders, alsdiese» Anzug in den Abschied nehmen. In seiner Replik entgegnet der Bürgermeister,-man werde hoffentlichseine Worte nicht dahin deuten, daß er Jemanden habe beleidigen wollen; Zürich sei über jene Verhandlungenkein Abschied zugekommen, sondern von den Gesandten nur mündlich rclatirt worden; wenn man bei den badi-schc» Abschieden nicht verbleibe» wolle, möchte man die unparteiischen Orte eine Erläuterung darüber thnni^ssen. Hierauf stelle» leztere a» beide Parteien die freundliche Bitte und Ermahnung, beiderseits sammt demPrälaten in Rheinau oder an einem beliebigen Orte zusammen zu treten, die ergangenen Abschiede gründlichzu erdanern, den Prälaten anznhören und dann eine Vereinbarung zu versuchen, falls aber in Güte nichts^reicht werden könne, ihnen wie früher die Sache wieder zu vertrauen. Absch. 831. o. — 448. (1614). WasZärich dxz rheinanischen Handels wegen angezogen hat, sollen die Gesandten der drei übrigen Orte ihren Obern^feriren und ans dem Tag zu Baden dahin trachten, daß die Sache ohne sernern Verschnb zur BefriedigungZärichs erörtert, die Erweiterung der Kirche vorgenommen und die Freiheit der Religion im Fleken Rheinau"ufrecht erhalten werde. Absch. 852. t'. — 44i). (1614). Weil Zürich in Betreff der Wiedereinführung derAcholische» Religion zu Rheinau bei den Sprüchen zu Zug und zu Rheinau nicht verbleiben will, sondern aufVollziehung des Beschlusses zu Baden oder ans eine neue Erläuterung durch Säze dringt, so soll man, wenn^ Zu Baden die Sache anregt, am rheinanischen Spruch und am seitherigen Posseß festhalten und ihm keineAntwort geben, sondern die Sache in de» Abschied nehmen. Absch. 864. !c. — 450. (1614). In Betreff der"och miansgetragencn Frage, ob die Religion im Fleke» Rheinau frei sei» soll, begehrt Zürich, die V katholi-sche» x)rtc möchten »in der Einigkeit willen bei dem Buchstaben des Vertrags bleiben und ihre Auffassungdieses Punktes falle» lassen. Worauf diese entgegne», sie haben diese Sache für eine ausgemachte gehaltenu»d daher sich dieses AnzngS nicht versehen, sie wollen jedoch dem Prälaten, den die Sache am meisten be-ehre, davon Mittheilnng machen und sogleich nach ihrer Heimkunft ihren Obern referiren, welche ohne Zweifel-Airich befriedigende» Bescheid geben werden. Die sechs uupartciischcn Orte bitten beide Parteien, über diesen""ht gras»», Span sich eidgenössisch zu nähern, auch möchte Zürich bis zu der bald erfolgenden Antwort die^"chc ruhen lassen. Absch. 866. >>d. — 451. (1614). Auf die Klage des Abts von Rheinau, daß Zürich die^oistellung der Religion daselbst nöthigenfalls mit Gewalt einführen wolle, und auf sein Gesuch, die Sache"ochmals vor die unparteiischen Orte kommen zu lassen, wird an Zürich um Ansezung eines gütlichen TageS^schrieben. (S. Absch. 869. d). — 452. (1615). Nach weitläufiger Erörterung über den bisherigen Verlauf""d Stand der rheinanischen Angelegenheit betreffs Freigebung der Religio» und Bennznng der Kirche aufBerg durch die Katholischen, wobei Zürich verlangt, daß es bei dem Vertrag und freundlichen Spruchunparteiischen Orte und bei den ergangenen Abschieden verbleiben solle, während die Gegenpartei den^'"gliche» Vertrag nnlanter und der Änderung bedürftig findet, auch Rheinau nicht im Landfrieden begriffentitcmbt u»d Pix Freistellung der Religion für kein Bedürfnis; hält, weil es z» Rheinau keine Evangelischenfäc, ». s. w., finden die unparteiischen Orte (Bern, Basel, Freibnrg, Solothurn, Schasfhansen und Appenzell»""ch sorgfältiger Prüfung der Abschiede und Verhältnisse in ihrer Mehrheit das Verhalten Zürichs für be-fändet nnd die Freigcbung der Religion für eine ausgemachte Sache, wie der Abschied vom 28. März 1613