117vorgedachter Individuen seyn müssen, von der nun ent-deckten Gewißheit der Schwangerschaft, der Polizeyoder sonstigen Obrigkeit, schleunigst die fernere Anzeigezu machen.§. 151.Jede Unterlassungshandlung der Anzeige in denFällen, wo selbige geschehen muß, selbst wenn kein Kin-dermord entstanden wäre, müßte mit einer Geldbußegeſtraft werden; ſollte aber ꝺurch ꝺie nicht verfügtwordene Anzeige eine Verheimlichung der Schwanger-schaft, und dadurch der Tod eines unehelichen Kin-des entweder gewaltsamer Weise, oder durch hülflosesGebähren entstanden seyn, so würde die Strafe nachErmessen der hiebey eintretenden Schuld, oder gar desbösen Vorsatzes, nach Verschiedenheit der Umstände,entweder eine Zuchthaus=Gefängniß= oder wenigstenseine schwere Geldstrafe seyn müssen. Gegen unnach-sichtliche Straferkenntnisse bey unterlassener Anzeigeeiner würklichen oder präsumtiven außerehelichenSchwangerschaft, wird sich mit Grund um so wenigeretwas einwenden lassen, weil, wie aus dem vorherge-henden bekannt ist, eine außerehelich Geschwächte,wenn gleich ihre veränderte Lage der Obrigkeit durchdie Anzeige bekannt gemacht wird, nicht nur keineStrafe noch die mindesten bitteren Vorwürfe, von Seitendes Staats, zu erwarten hat, sondern vielmehr ebendadurch, unter dessen Schutz gegen Elend und jeneNach-
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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117
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