70durch Gewohnheit oder Verträge Sitte geworden, daßnur der ältste Sohn den Hof bekömmt, die übrigenKinder aber mit einer oft unbedeutenden Summe zu-frieden seyn müssen, und so sind diese dann in die Noth-wendigkeit versetzt, als Knechte oder Mägde oft beyihrem eigenen Bruder zu dienen; durchgängig müssendiese Nachgebornen, wegen Abgang hinreichenden Un-terhalts auf den Ehestand verzichten.§. 92.Wenn in Gegenden, wo diese nachtheilige Ver-fahrungsart hergebracht ist, ein Mädchen wegen Abgangmännlicher Erben nur ein kleines Gütchen, vielmehr alsowenn sie einen Hof zu erhalten Hoffnung hat, oderwenn sich allda eine Wittwe vorfindet, welche Besitze-rinn eines Bauernguts ist, so ist es kaum glaublich, wiestark das Hinströmen von jungen Bauersleuten zu einemsolchen Mädchen oder einer solchen Wittib sey; gewöhn-lich geht es in solchen Fällen ohne blutige Köpfe nichtab, denn jeder will gerne das Ringeltäubchen fangen,sollte es auch das garstigste Schätzchen, oder die Witt-we schon eine Person seyn, die außer aller Gefahrwäre, im Kindbett zu sterben; genug, daß ein Kotenoder Hof zu fischen ist.§. 93.Würden diese Verfahrungsmaximen, welche denehe-
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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