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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
Entstehung
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56ders als beym Vorhandenseyn hinlänglichen Grundesden öffentlichen Zufluchtsort zu betreten verlangen.würde. Selbst bey einem noch obwaltenden Zweifel,welcher durch eingezogene Erkundigung bald gehobenwerden könnte, müßte also die Polizey= oder richterlicheBehörde schuldig seyn, der sich meldenden Geschwäch-ten ohne Schwierigkeit einen Schein zu ertheilen, durchdessen Vorzeigung bey der Hebamme sich eine solche zurAufnahme zu qualifieiren hätte. Der Verbleib in demangewiesenen Ort, worin die dürftigen unehelichen Müt-ter, wie sich von selbst versteht, mit allem Nöthigenunentgeldlich zu versehen sind, müßte selbigen bis zurvölligen von Aerzten zu bescheinigender Genesung er-laubet werden.§. 74.Soll nun aber, frage ich: die hülflose Mutternach verlaßnem Zufluchtsort, mit ihrem Kinde demSchicksal überlassen, und ihr gesagt werden, sie müssenunmehro selbst Sorge tragen, sich und ihr Kind zuernähren? Nein gewiß nicht, wenn also ein Staatdas Gute, so er auf einer Seite durch die Einrichtungerwähnter Zufluchtsörter bewürkt hat, auf der andernSeite nicht rückgängig machen, wenn er den Gefahrenkeine Nahrung geben will, daß vom Zeitpunkt desverlassenen Zufluchtsortes, die unehelichen Kinder, essey nun durch gewaltsame Hand oder durch Elend,ihrer