130den Apothekern aufs schärfste untersagt werden müßte,auf bloses Begehren und ohne Schein eines Arztes,niemanden solche Sachen zu verreichen, von welchenman wüßte, daß sie bey Schwangerschaften zur Ab-treibung der Leibesfrucht, nicht selten ohne Erfolg ge-braucht würden. Um sich von vorerwähntem Gesetzdie beabsichtigte Wirkung desto mehr versprechen zu kön-nen, würde es sehr rathsam seyn, wenn das medicini-sche Kollegium angewiesen würde, ein Verzeichniß derzu Abtreibung der Leibesfrucht geeigneten Kräuter so-wohl, als sonstiger Bestandtheile, zu entwerfen, wel-ches tabellarische Verzeichniß den Apothekern und Ma-terialisten zugestellt, und wobey diesen dringend einge-schärft werden müsse, solches Verzeichniß als ein Ge-heimniß zu bewahren, und keinem Ungeweihten hievondie Einsicht zu verstatten.§. 168.Weil es nun auch in der Erfahrung gegründet ist,daß Weibspersonen, wenn sich Spuren der außerehe-lichen Schwangerschaft bey ihnen vorfinden, durch vie-les Aderlassen häufig den Foetus vertilget haben, somüßte es den Wundärzten und Barbirer aufs schärfsteverboten werden, auf bloses Begehren und Gutbefin-den einer ledigen Weibsperson, ohne Bescheinigung ei-nes Arztes, nicht zur Ader zu lassen, und nur, wenn einWundarzt und Barbirer ganz zuverlässig wüßte, daßin einem inviduellen Fall kein Abort denkbar sey, wür-
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Mittel und Vorschläge wodurch ... dem Verbrechen des Kindermordes vorgebeugt ... werden würde ...
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