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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1402
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U0Z

Grandson. 1371,

Stadt StäfiS, ihr hinter Grandson an dem Ort, genannt la Tempestiöre, ein Stük Holz zu ihrembrauch auszumarchen, dasselbe in Bann zu legen und verhüten zu lassen, wird ihr nach genommenemAugenschein entsprochen, jedoch unter der Bedingung, daß sie dem Amtmann von Grandson wegen dttOberherrlichkeit daselbst jährlich 2 Florin Bodcnzins bezahle, daß sie den aufzustellenden Bannwart demjeweiligen Amtmann präsentiere, welcher ihn zu beeidigen hat, daß die von Stäfis in beider Städ^Hölzern keinen Eingriff sich erlauben, daß sie ferner die Pläze, so hievor von den Amtsleuten zu Grandson verliehen worden, ruhig bleiben lassen und sich keiner Jurisdietion in dem abgestckten Holz anmaßen,endlich daß sie dem Landvogt als Eingangs-Gcbühr 12 Kronen bezahlen. Hüll. v. 73i» Die vonvencc begehren einen Prädicanten, der in ihrem Dorf haushäblich wohnen solle, damit die wegen Äb-Wesenheit eines Prädicanten vorkommenden Uebclstände vermieden werden, damit er die Kinder taufe undunterweise und die Kranken und Sterbenden tröste. Das Gesuch wird all relerenlluin genommen; inzwis^sollen sie sich mit dem Prädicanten, welchen ihnen die von St. Anbinalternativ" zuschiken, begnügenHüll. v. 737. Auf die Klage derer von Provence, daß ihre Nachbaren von Gorgier und St.einige Allmendstüke, auf welchen sie bisher gemeinsamTrättede" und Waidgang besessen, bebauen «"vom Herrn von Vauxmarcus empfangen, wozu sie doch gemäß eines zwischen ihnen gemachten Sjü« inicht befugt seien, und nach Besichtigung der spänigen Pläze und des Spruchbriefs werden die Part^vorbeschieden und zur Annahme eines freundlichen Entscheids ermahnt. Nachdem sie dieses zugcM^wird folgendes gesprochen: Die March soll von den im Spruchbrief angegebenen zwei Eichen bis Z"?Felsen, la piorro en la Lomdo llo la Sange genannt, gehen; die von St. Anbin und Gorgier solle« ^Stüke, welche sie oberhalb dieser Märchen angebaut und von der gemeinen Allmend eingezogenwiederum zur Allmend legen; das unterhalb dieser Märchen gelegene soll im gegenwärtigen Bestandbleiben; die Parteien sollen hinfür in guter Freund- und Nachbarschaft leben und die Waidgänge,von Alters her, mit einander nuzen. Bezüglich einer ferncrn Klage derer von Provence, daß c>«'^Personen Güter von der gemeinen Allmend nach und nach ausgcreutet und an sich gezogen haben, «erkennt, daß man die betreffenden Leute nicht wohl aus den mit großer Mühe bebauten Stüken fort«'"^könne, daß sie aber denen von Provence an ihre Kosten 18 Flor, bezahlen und sich fernern Ausre»^enthalten sollen. ltüll,x. 738. Dem Müller Mahor werden an seinen Fischrechcn, für den ^ ^Stadt Freiburg jährlich einige Forellen zinset, sowie an die Wasserleitung zu seiner Mühle, wovo"^beiden Städten den Zins bezahlt, 20 Florin geschenkt. Hüll. >. 73!». Den Weibeln zuwerden je 10 Florin verehrt. Ilüll. /. 7t»l». Bezüglich eines Ansuchens des Petermann von ^um Verleihung einigerMädew Matten, welche durch den Amtmann zu Grandson jährlich vcrl^ ^werden, wird ihm insinuiert, dem Landvogt anzugeben, wo er diese Stüke Matten haben möchte,7<»1. Zwischen dem Herrn von Stäfiö und seinem Mitherrn an der Herrschaft Mollondin, demvon Ät. Martin, einerseits und den Bannwarten von Uvonand anderseits ist ein Streit ^

indem leztere auf der crsiern Lehengütern, worüber die hohe Gerichtsbarkeit der Stadt Berndie Pfändung und Aufhebung einigerMüsilerie"-Garbcn angcmaßet haben. Die beidenverlangen, daß man sie bei ihren Rechten schirme und die Märchen der anstoßenden HerrschaftenDa man nun auf dem spänigen Ort erschienen und der Kläger Gewahrsamen und Erkanntnisse ^hat, von Seite derer von Uvonand aber niemand anwesend ist und man es dem Rechten uichlfindet, in Abwesenheit der einen Partei etwas auszusprechen, so wird an die beiden Landvögte vo« ^