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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1353
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Orbe mit Tscherliz. iZZZ

^ Echallcnö von seinem Kauf her beiden Städten schuldig ist und demselben nachlassen, was ihm billig^eint, ihjg i Der Prädicant von Orbach meldet, daß die Prädicanten in der Herrschaft

^randson, die gemäß Beschluß ihre Claß mit ihnen zu Orbach halten sollten, diesem nicht nachkommenwallen und daß auch der Landvogt von Grandson nichts davon wissen wolle. Unter Uebersendung des^glichen Abschieds wird nun diesem Landvogt anbefohlen, die ihm unterstellten Prediger zum Gchor-anzuhalten und diesen Abschied im Schloß aufzubewahren, Gill. m. Kit! Dem Prediger von^"lens soll der Landvogt 2 Kopf Korn und 5 Florin für einmal verabfolgen, damit er endlich Ruhele, Gill, n. -- Der Steinmez von Orbach bittet, man möchte ihm ein Stük Reben, das er

seinem Bruder um den vierten Theil der Nuzung zur Bebauung erhalten habe, unter der gleichen^dflichtung als Erblehcn verleihen. Weil man jedoch nicht weiß, ob man nach des Priesters HülscheidStük zu Händen zieht oder nicht, wird er abgewiesen; sollte man dann das Stük nicht behalten^en, so werde man seiner gedenken, Gill. c>, Der Kirchhcrr von Assenö in der Herrschaft

Ballens weist uralte Frcihcitsbriefe vor, gemäß welchen die in dieser Herrschaft wohnenden Priester^ Hab und Gut wie andere freie Leute vergaben dürfen, beschwert sich, daß seit einiger Zeit die Amts-lie in vicsem Rechte beeinträchtigen, und bittet um Bestätigung ihrer benannten Freiheit, Daraufnun einmüthig beschlossen, es sollen die Frcihcitsbriefe der Priester der Herrschaft Tscherliz bestätigtdemnach darf jeder Priester, der sich Pricstcrlich aufführt, seine ererbten Güter nach freiem WillenHaben; ^ fahrende Habe dagegen soll nach altem Herkommen den Amtsleuten zufallen; die TestamenteLandcSbrauch ordentlich aufgerichtet sein; wenn dagegen ein Priester, ohne ein Tcsta-^'t errichtet zu haben, abstirbt, sv fällt sein Hab und Gut ohne Eintrag den beiden Städten zu,, Ü Der Kirchhcrr von Assens stellt ferner in seinem und seiner Standcsgcnosscn Namen

begehren, es möchten die beiden Städte zur Erhaltung der Kirchen-Einkünfte und Güter den Be-Klassen, vaß die Erkanntnissc erneuert, alle zinsbaren Stükc auSgemarchct und die Häuser sammt^ ^ör ordentlich verzeichnet werden sollen, damit man wisse, was jede Cur ertrage. Nach Anhörung' ^ndvogts von Echallcns wird verfügt, cS soll der Commissär Bourgeois von Grandson angefragtob er gegen angemessene Entschädigung diese Arbeit übernehmen wolle, Gill. g, - !<i7. Ans/ Anzeige des Kirchhcrrn von Assens und des Landvogtö, daß die Pfarrhäuser gar baufällig seien und^ beiden Städte, wenn nicht bald Maßregeln getroffen würden, großen Schaden leiden müßten, wirdbandvogt befohlen, allen Kirchherten ernstlich zu gebieten, ihre Pfrundhäuscr in gutem Stand zuden Landlcutcn aber, ihre Pflichtigen Fuhren dazu zu leisten; gleichzeitig wird er ermächtigt, die^ Gerüche Menge Holz dazu zu bewilligen, Gill. r. I<»8. Die Antheilhaber der Herrschaft Bottens^ " Mit ihrem Begehren um Anthcil an den Bußen, Klagen und dem Ertrag der Fcuerstättezinsen^^'esen, weil man besorgt, daß sonst alle andern Lehenleutc, welche gleiche Gewahrsamen besizen, dieForderung stellen würden; der Handel wird übrigens in Folge einer Erklärung der Gesandten'' Biburg j den Abschied genommen, '«?», Auf das Ansuchen des Sebastian Mahor

a '^>laß des ausstehenden Zehntens wird dem Landvogt die Weisung ertheilt. die Rcstanz diesesin einen billigen Geldbetrag umzuwandeln, Gill. t. - -7«, Ans die Beschwerde der Ge-hh ""'- von Echallcnö^ daß der Landvogt die Appellationen, welche von den untern Lehengcrichtcn"ten Kriegen her mit beider Städte Einwilligung ohne Eintrag vor sie gekommen, an sich ziehen

'"'rd ihnen nach Einvernahme des Landvogts geantwortet, daß die Appellationen wie von Alters

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