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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1297
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Bcllenz, Bollenz und Riviera, ISS8.

Chorherren zu Bellenz oft Minderjährige, noch nicht Geweihte, auf vacante kanonieate ernennen undZwischen die Pfründen durch Stellvertreter versehen lassen, wird von den Boten der beiden andern Orte" den Abschied genommen. Absch, Kl), l'. 3<» Meister Antonio Cappo klagt, daß Domenico Nesolino^ u Castione, der ihn vor einiger Zeit lahm gehauen habe und dafür vom Kommissar verwiesen worden- »unmehr bewaffnet umhergehe und ihm drohe, so daß er seines Lebens nicht sicher sei. Da man^ diesen Handel nicht instruiert ist, wird dem Commissär Lussi aufgetragen, bis auf weitere Wci-^3 die nöthigen Vorsorgen zu treffen; er wird übrigens in den Abschied genommen. Absch. 60. g.^ - Der ErzPriester führt Beschwerde, daß einige ihre Güter zu sehr verschreiben lassen und ihren Zins^ Wein und Korn abtragen müssen und nie mehr von ihrer Last sich frei machen können, und bittet,^ Man die nöthigen Vorsorgen dagegen treffe. Wird in den Abschied genommen. Absch. 60. Ii.Da die Verleihung des Zolles zu Bellenz immer mehr hinausgeschoben wird, so daß sie gegenwärtigden 22. September fällt, so wird verfügt, daß in Zukunft das Lehen mit dem Ende des Bartholomäi-^ktes auslaufen und von da wieder anfangen soll. Absch. 60. i. Räthe und Bürgerschaft der^"dt Bellenz lassen durch Commissär Melchior Lussi und Statthalter Kamill von Codenburg ihre Klagedaß ^ Verleihcns von Vieh (S. Art. 30) auftö neue vorbringen und begehren dringend,

geeignete Maßregeln dagegen treffe. Es wird nun erkennt: Die Nnzung des in der Grafschaft^ e'ft gesömmerten Viehs soll, woher auch das Vieh sei, auf den gewöhnlichen Märkten der Stadt undAllenz verkauft werden, bei 25 Dueaten Buße; daS Ausleihen von Kühen außer die Graf-'>»> >, erlaubt, jeder Angehörige der Stadt oder Grafschaft aber hat das Zugrccht auf diese Kühe

den welchen sie dem andern verliehen sind, insofern er zuvor hinlängliche Bürgschaft für

Aeri Absch. 63. a. ftv. Hinsichtlich der Exspectanzen auf Chorherren-Pfründen und der

Pfründen an Knaben wird erkennt: Wer in Zukunft solche Exspectanzen oder andereWn/ ^ufen will und Miet oder Geld dafür ausgibt, soll, sowie diejenigen, welche Geld dafür an-soli seinem Amt cntsezt sein und zudem noch in eine Strafe von 100 Dueaten verfallen; auch

^rlü?^ ^u'inde mehr vor ihrer Erledigung und an keinen, der nicht schon die erste Messe gelesen hat,iu werden. Absch. 63. 6. Ä1. Damit niemand auS Ehrgeiz sich unterstehe, Stellen im Rathdadurch die Ernennung von tüchtigen Männern aus guten Geschlechtern zu verhindern'>vill Wer nach solchen Aemtern stellt und selbe durch Miet und Gaben kauft oder kaufen

Wo/ ^ Versprechungen hiezu bchnlflich ist, soll mit Verlust seiner Ehre vom Amt

^^en und dazu noch 100 Dueaten Buße bezahlen; auch darf keiner der Räthe weder in geist-^ssscl weltlichen Sachen Miet oder Gaben zu lieb etwas handeln, bei obbenanntcr Strafe und Buße.)>jx ^ Ilri wird beauftragt, im Namen der drei Orte an die III Bünde zu schreiben, daß

^ösg tRoveredo) die bei ihnen sich aufhaltenden Verbannten aus dem Land weisen sollen.

^ Uri begehrt Antwort auf sein Anerbieten, die Straße am JrniSstaldcn, gleich der

iU Erstellen zu wollen, wenn man das Weggeld verdoppeln würde. - Man zeigt üch geneigt

dfljcht Bechen, wofern Uri sich mit der Hälfte begnügen und einen förmlichen Revers über seine Ver-^ ausstellen will. Da der Gesandte von llri hierüber nicht instiuiert ist, wird es wieder in

sti» ^ genommen. Absch. 6-1. «4. Lucern beschwert sich über einen neuen Zoll beim Klöstcr-Ww" (AbiaSco) und stellt an die drei Orte das Gesuch um Aufhebung desselben. - Diese

es gg rokoromlum. Absch. 61. Ä5 Uri, Schwhz und Unterwalden legen Briefe vor

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