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4,2,b (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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1140
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Vier cnnctbirg. Vogtcicn überhaupt

aufgehoben werden, so soll jedes Ort seine Gesandten anweisen, daß solches in Zukunft nicht mehr ge-schehe, Die ennetbirgischen Landvögtc werden mit der Bekanntmachung beauftragt, daß in Zukunftweder die Fürsprecher, noch eine Partei, ohne daß sie die Gegenpartei davon benachrichtiget hat, vor de»eidgenössischen Gesandten eine Klage vorbringen dürfe, und zwar bei 50 Kronen Buße, Absch. 11. 8-^31 (1557), ES wird Anzug gemacht, daß in den ennetbirgischen Vogteien das Geld zu zehn und «ochmehr vom Hundert ausgeliehen werde, was weder recht noch billig sei; dagegen wird aber bemerkt, daßjene, welche also Geld ausleihen, viel wagen müssen, indem ihnen kein Unterpfand, sondern bloß cincHandschrift als Sicherheit gegeben werde, daß bei Kaufleuten überall Ucbung sei, so viel und noch mehrZins zu nehmen, und daß man dieses nicht ZinS, sondern Interesse nenne, indem es cinc fahrendeSchuld sei. -Es soll sich nun jedes Ort bis auf nächste Tagsazung entschließen, ob man solchen Interesse-zins in der Eidgenossenschaft erlauben oder verbieten wolle, Absch, 41. o. HZ Da in den ennetbirg-Herrschaften, besonders zu Lanis, unbillige Käufe und Verkäufe vorkommen, indem oft Pente in Geld'noth ihr Gut unter dem Werth verkaufen und dann es vom Käufer um Zins wieder als Lehen übernehmen, da man aber nicht recht im klaren ist, wie hoch diese Zinsen und wie daö Unterpfand wiederverwirkt werde, so sollen die Boten auf den nächsten ennetbirgischen Jahrrechnnngen darüber Erkundi-gungen einziehen und das angemessene verfügen, damit die armen Unterthancn nicht unziemlichZinsen übervorthcilt werden, Absch, 40, o. 314. In Betreff des Gcldausleihens auf bestimmte UnterPfänder wird die früher erlassene Verordnung bestätigt, nämlich: Ucbcr Kernen- und Weinzinse dürft"keine Briefe errichtet werden, sondern wer Geld auf ZinS ausleiht, soll nur fünf vom hundert nehmt"'wenn jemand einen größcrn ZinS annimmt, soll das Hauptgut zu Händen der Eidgenossen verfalle"sein; überJnteressezinscn aber, oder Geidausborgen auf eine Handschrift und nicht auf ein Unterpfandsollen die Landvögtc kein Recht halten, sondern selbe sollen so viel möglich abgestellt und das Soauptg"!binnen drei Jahren abbezahlt werden, Lucern hat nur Vollmacht anzuhören und zu referieren Abft?40, 1.. 37 (1559). Es wird beschlossen, daß in Zukunft keiner der ennetbirgischen Landvögtc d>eBefugniß haben soll, eigenmächtig Gefangene an Moyland auszuliefern, sondern er soll zuvor diegenossen oder die nächsten Orte um Rath fragen, Absch, 72. !>0. 33 ((50i>, Da man vernimmt, daßin den ennetbirgischen Herrschaften ungeachtet der aufgestellten Sazungen viel Wucher getrieben we^indem Leute oft Summen quittieren und verzinsen müssen, die sie nie erhalten haben, s» wird cS in de» ^schied genommen, damit man sich über die gegen den Wucher zu treffenden Maßregeln bcrathe Abs-d135. i>. 3<» (1505). Die Verordnung, daß kein Ort auf das einseitige Vorbringen der einenhin seine Stimme derselben schriftlich geben dürfe, und daß die ennetbirgischen Landvögte von soM"'welche ohne Anzeigt an ihre Gegenpartei an einzelne Orte sich wenden, unnachstchtlich die 50 Krs»c"Strafe einziehen sollen, wird erneuert. Absch. 250. u. - 37. (1500), Auf der Tagsazung zu Baden18, Februar 1544 hatte man die Verordnung erlassen, daß die auf einem Tag versammelten RathSbstt"nicht in Urtbeile, die auf einem andern Tag gefällt worden, eingreifen dürfen ; da nun aber diesemnachgelebt wird, indem Urtheile, welche auf der leztjahrigen Jahrrechnung zu LauiS erlassen worde"'später die Gesandten zu Baden ohne genügende Gründe aufgehoben, so wird es in den Abschied gc»r""'men, damit dieser Mißbrauch abgeschafft werde. Absch, 209. e. 38. (1507). Der Antrag Urfts, daß'wenn einer einmal ein Urtheil erlangt hat, dann der andern Partei nicht mehr gestattet sein soll,Proceß weiter zu führen, außer wenn neue Rechtsamen zum Vorschein kommen, wird oll >»,llr»e>vi"'"