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WM- Nach Z 48 des Gesetzes vom 11. Juni 1870: „ÜberdaS Urheberrecht an Schriftwerken rc.", ist jeder Abdruck diesesTextes, auch der in Konzertprogramme, verboten.
WM- Tertßncher (nur die Gesangsterte enthaltend) sind z» Aufführungenin beliebiger Anzahl in Hommission zu haben.
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