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122zahl solcher gedrückter Exemplaren hiebey / und ist unser meinung und befelch / dasihr einem jeden Gericht unseres Ambts / eweren befelchs ein Exemplar davon zustellet, auch daneben befehlet solchem unserem Edict, Policey und anderen Ord-nungen alles ihres inhalts fleissig nach zu kommen / wie ihr auch sambt unseremBotten derwegen gute fleissige auffsicht zu haben / und die überfahrer unnachlessigwie sich gebührt / zu straffen / damit auch niemand derhalben sich der unwissenheitzu beklagen / wollen Wir / daß bestimbte unsere Ordnung auff allen Herren= oderVogds=gedingen / und da deren keins gehalten / zu allen vier Monatten vor derGemeinde offentlich verlesen werde / wie zu end derselben Ordnung ferner gesetzt,und durch uns befohlen ist / versehen Wir uns also gäntzlich zu euch. Geben zu Düs-seldorff ahm 23. Junii anno 1558.Ahn alle Gülich= und Bergische Beampten.Eodem anno 1558. ultima Octobris altè memoratus Dux Wilhelmus promulgavit eine Ambts Ordnung cujus inscriptio talis est:Ordnung / wes unser Wilhelms Hertzogen zu Gülich / Cleve undBerg, Graven zu der Marck und Ravensberg, Herren zuRavenstein rc. Amptleut und Befelhaber in bedienungihrer Ampter sich zu haltenGetrückt zu Düsseldorff durch Albertum Buyß.Anno M. D. LVIII.accesserunt postea praedictae Ordinationi Politicae nonnullae additionescum quibus illa, uti etiam die Ambts Ordnung anno 1581. denuo excusa,mandatumque fuit à WILHELMO Duce, ut habet sequens P. S.Ach dem Wir auch in erfahrung bringen / daß unseren hiebevor außgangnen Policey und Amptleuthe Ordnungen durch unsere Beambte (under denschein / als solte dieselbige ihnen nit zukommen seyn) der gebühr nit gelebt.welches uns nit wenig befrembdt / als haben Wir solche Ordnung auffs new drückenlassen / und damit man sich keiner unwissenheit zu behelffen / thun Wir dir hiebevon jedem theil zwey Exemplaren zusenden / welche du zu dir zu nehmen / mit fleißzu ersehen / und denselbigen ernstlich nachzusetzen / dich auch darin nit nachlässignoch versaumblich zu erzeigen / ut in literis. Düsseldorff den 3. Septembris anno1581.Inscriptio autem harum Ordinationum hujus est tenoris:Policey sambt anderen Ordnungen und Edicten des DurchleuchtigenHochgebornen Fürsten und Herren Wilhelms Hertzogen zuGülich, Cleve und Berg, Graven zu der Marck undRavensberg / Herren zu Ravenstein.Auch Ordnung wes Jhrer Fürstl Gnaden Amptleute und Befel-haber in bedienung ihrer Ampter sich zu haltenItzo aber mit nutzlichen zusetzen zum andermahl außgangen.Getrückt in Ihrer Fürstl: Gnaden Statt Düsseldorff durch AlbertumHisceBuyß / im Jahr 1581.