Druckschrift 
Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
101
Einzelbild herunterladen
 

101mit dem zwölfften pfenning zu empfangen / und die sechs denier jährlichs in des A-gris Hoff zu lieberen und zu bezahlen schüldig.Waß aber sonst die geforderte Brüchten von wegen des verzapften Biers / soReys wider Agrissen gebott vorgenohmen haben solte / anlangt / deweil solches peractorem nit erwiesen / und der Beklagter durch den fünfften und sechsten Zeugen /ie mit Churmeister gewesen / beybracht / daß Reus sich mit dem brewen und bier-ffen der Chur gemeeß verhalten / so wehre der Beklagter derwegen zu absolvirenzu erledigen; expensis compensatis.SENTENTIA.Jn sachen etwan Michaelen Agriß / jetzo dessen nachgelassener Erben Klägeren 276und Johannen Schumecher Beklagten / anderen theils / ist allen vorbringenach durch des Durchleuchtigsten Hochgebohrenen Fürsten und Herren WilhelmenHertzogen rc. Rähte zu recht erkent / daß der Beklagter / die in actis specificirtewey streitige Morgen Lands von dem Klägeren mit dem zwölfften pfenning hinfür-zu empfangen / und die in actis angezogene sechs denier in Agris Hoff jährlichelieberen schuldig / und sonst von der übriger angestellter Klag zu absolviren undverledigen / wie sie hiemit respective schüldig ertheilen / absolviren und erledigen /Gerichtliche kösten auß bewegenden ursachen gegen einander compensirend undgleichend. Geben zu Düsseldorff unter Ihrer Fürstl: Gnaden herunten getruck-u Secret Siegel den 29. Januarii Anno 1577.Praedictis addo, quod eodem anno 1577. 29. Januarii in causâ Theissen 27.pfen und Consorten appellantium, contra Weyland Michaelen Agriß nach-assene Erben appellatos aulicum judicium nostrum pronunciarit. Primo, daßLaeten Scheffen judices competentes seyen / quando constat, das streitigesein Lactgut seye / per ea quae tradit Mynsing. cent. 1. obs. 99.Secundo, quod credatur den Hoffsvrollen und Registeren / quando agitur de 278admodum antiquis; cum ita passim in his regionibus observetur in regi-Collegiorum & Monasteriorum.Tertio, daß appellatis als Lartherren die quæstionirte sechs Morgen Landsheimgefallen / deweil durch die vorbrachte Rollen und Register dargethan / daß ge-sechs Morgen Lands Laetguth seyen / und appellanten sich nach art und rechter güter nit gemeß verhalten / noch dieselbe mit dem zwölfften pfenning von ap-pellatis / wie brauchlich / angeworben / auch an der Lactbanck auff appellatorumforderen nit erschienen / und daneben unersucht der appellatorum etliche der Läneyen alienirt.De Jure & Privilegio Ducum Juliæ, Cliviæ, Montium &c.de non AppellandoWILHELMUS Juliae, Cliviae, Montium Dux, Comes Marchiae & Ravens-rgæ Dominus in Ravenstein &c. impetravit anno 1546. à CAROLO V. Im-ratore Privilegium, daß von keinen Bey= oder Endurtheilen erkentnüssen oderteten, so an hochgemeltes Hertzogen Hoff= oder Hauptgerichteren außgespro-oder eroffnet / in sachen / da die anfängliche klag und hauptsach nicht über 400üden Reinisch wehrt seyn wurde / weder an ihre Kayserliche Majestät / noch anselben Cammergericht appellirt: sonderen dieselbige urtheilen / erkennnüssen undteren gantz kräfftig und mächtig seyn / steet bleiben und vollenzogen werden sollen.Hoc