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Historia Juris Civilis Jvliacensivm Et Montensivm
Entstehung
Seite
52
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continet, curioso lectori non ingratum fore consido, ut pro majori notitiânonnullas clausulas concernentes prædictæ conſirmationis hic adjiciam.Wir Maximilian der Ander von Gottes gnaden erwehlter Römischer Kayser /zu allen zeiten mehrer deß Reichs rc. bekennen vor uns und unsere Nachkommen anReich / offentlich mit diesem Brieff / und thun kund allermenniglich / daß uns daHochgebohrner Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve / und Berg rc. Unser lieber Schwa-ger / Oheimb und Fürst untertheniglich zu erkennen geben / welcher gestalt SeinLiebden in den vergangenem 1554. Jahr / Seiner L. Landen / Underthanen / anghörigen und Verwandten zu gutem und wolfahrt / auch sonst zu mehrung und fürderung gemeinen nutzens ein kürtze Form / Ordnung und Reformation / GerichtlicheProcess / sambt erklehrung etlicher fällen zu abschaffung allerhand mißbrauch und inrichtigkeit / so an den Haupt= und Undergerichteren beyder Seiner L. Fürstentben Gülich und Berg eingerissen / verfassen und stellen lassen / welche Ordnung undReformation damahls durch Weyland den Allerdurchleuchtigsten Fürsten HerrenCarlen dem Fünfften / Römischen Kayser / unseren geliebten Herren Vetteren /Schweher und Vatteren / hochmitter und sehligster gedächtnüß gnädigst approbnt.bestettigt und bekräfftiget / und folgends im 59. Jahr von dem auch Allerdurchleuch-tigsten Fürsten / Herren Ferdinanden, erwehlten Römischen Kayser / unserenliebten Herren und Vatteren / hochlöblichster hochsehligster gedächtnüß / sambt etztchen nützlichen weiteren erklärungen / so dabey vorgefallen / bedacht / und vor gut angesehen / und im 56. Jahr in druck außgangenen exemplaren solcher Gerichtsortnung zugesetzt / gleichfals confirmirt und bestätigt worden. Dieweil aber Seinesambt ihren Gerichteren und Underthanen mittlerzeit gespürt und erfahren / daß übedie in jetzgemelten 56. Jahr in druck außgangener Ordnung in etlichen Processetund fällen noch weitere erklärung von nöhten / hätte Seine L. dieselbe auch schrifftlich begreiffen und folgends Ritterschafft und Stätten obberührter Seiner L. LandeGülich und Berg vorhalten lassen / die sich darüber nach zuvor gehabtem zeitigraht einhelliglich verglichen / und solche abermahls erklärte und gebesserte Ordnungund Reformation bewilligt und angenommen / welche uns Seine Liebde auch alsUnd unsArticulsweiß in einem Buch verfast in glaubwürdigen schein vorbracht rc.demühtiglich angesucht und gebetten / daß Wir als Regirender Römischer Kayser dieselbe Ordnung und Reformation mit dero jetzo wiederumb gethanen erklärungen un-zusetzen umb mehrerer beständigkeit willen zu confirmiren / zu bestettigen und zu bekräfftigen gnädiglich geruheten.Wan Wir nun mehrbemelte Ordnung durch unsere Gelehrten und Rechtsver-ständigen auch fleißlich ersehen lassen / und auß deren bericht befunden / daß sie aufrecht / und alle billigkeit / auch alte herkommen und löblichen gebräuchen und gewheiten gegründet / so haben Wir demnach angesehen gedachtes unseres Lieben Sgers / Oheimbs und Fürsten / Hertzogen Wilhelms zu Gülich rc. demühtige zimbliche bitt rc. und darumb mit wolbedachtem muht / gutem zeitigem raht / und rechtenwissen / die obberürte Reformation und Ordnung in allen ihren worten / clausulen /puncten / articulen / inhalt / meinung und begreiffungen / als Regirender RömischenKayser gnädiglich confirmirt / bestettet und bekräfftiget / confirmiren / bestettigenund bekräfftigen die auch von Römischer Kayserlicher macht vollkommenheit hiemitwissentlich in krafft dieses Brieffs rc.Meinen / setzen und wollen / daß mehrbestimpte Reformation und Ordnung inallen ihren worten / puncten / clausulen / articulen / inhalt / meinung und begreiffungen / inner und außerhalb Gericht gantz kräfftig und mächtig seyn / steet / vestund unverbrüchlich gehalten und vollenzogen werden / und ernenter unser LiebeSchwag