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denen örteren / da es von alters herkommen / consultiren oder eweren beraht hohlen möget / welche belehrung ihr auch folgends selbst außzusprechen / wie wir uns deßallen gäntzlich zu euch versehen. Geben zu Cleve am 12. Junii anno 1555.Jussit denique den Underherren. prout ex mandato hic subjecto latius apparet.Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Graff zu derMarck und Ravensberg / Herr zu Ravenstein.Lieber getrewer / als wir hiebevor auff underthänige bitt unser Landschafften Gü-lich und Berg / zu gedeyen und wolfahrt derselben / und abstellung vieler schädlicheingerissener mißbräuch / ein Ordnung und Reformation deß Gerichtlichen Process /sambt erklerung etlicher fälle / so sich gemeinlich zutragen / stellen und begreiffen las-sen / welche durch bemelte unsere Landschafften angehört / und / wie dir bewust.willigt / auch folgends von der Römischer Kays: Majestät unserem allergnädigstHerren / als die auff recht und billigkeit / dergleichen alten löblichen gebräuchengründt erfunden / bestetigt / approbirt und ratificirt. So schicken wir dir hiebeiexemplar derselbigen Ordnung und Reformation / wie die neben etlichen andereunserer Ordnungen und Edict in druck gebracht / und ist demnach unser meinung undbefehl / daß du solche Ordnung und Reformation dem Gericht zu N. zustellest / auchin der Kirchen offentlich verkündigen / außruffen / und befehlen lassest / der allenthalbben würcklich zu geleben und nachzukommen bey vermeidung der Peen / nemblichdert Marck lötigs Goldts Kayserlicher Majestät approbation einverleibt / so oftdurch jemand dagegen gehandelt / und daß solche Ordnung auff den ersten tag Octobris, negstkünfftig anfangen / und hinfürter darnach nit anderß / dan vermög ders-bigen Ordnung geurtheilt und erörtert werden solle / unangesehen zu welcher zeit difelle sich mögen zugetragen haben.Daß auch die Scheffen hinfurter auff den underscheid zwischen appellation undconsultation fleissig acht haben / und von ihren gesprochen Urtheilen an keine öappellation gestatten noch apostolos oder zeugnuͤß brieff derhalben geben / da vonut su-ters keine appellation hingehört / doch soll hierdurch nit verbotten seyn.Geben zu Cleve den 12. Junii anno 1555Memoravi porro in Historia num. 9. quod Ordinationi praedicto modoblicatae accesserint anno 1556. nonnullae additiones & declarationes, quodqueordinatio una cum hisce additionibus & declarationibus denuo impressa &Imperatore Ferdinando I. anno 1559. 21. Junii Augustae Vindelicorumfirmata fuerit, ut dixi n. 11. & 12. quibus, quod superaddam, non habeosi ut clausulas concernentes Caesareae hujus approbationis, ex qua praedictaoculum patent, hic inseramWir Ferdinandt von Gottes gnaden erwehlter Römischer Kayser rc. bekennen of-fentlich mit diesem Brieff / und thun kund allermenniglich / daß uns der Lren Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleve und Berg / Graff zu der Marck und Ravensberg / Herr zu Ravenstein / unser lieber Sohn und Fürst / durch seine abgesandtRähte underthenigst fürbracht und zu erkennen geben / welcher gestalt Seine liebde uverwichenen 1554. jahr Seiner liebden Landen underthanen / angehörigen undwandten / zu gutem und wolfahrt / auch sonst zu mehrung und furderung gemeinen nützeeine kürtze Form / Ordnung und Reformation Gerichtlichen Proceis / sambt errung etlicher fäll zu abschaffung allerhand mißbräuch und unrichtigkeit / so aneinsliebden Haupt- und Undergerichteren beyder ihrer Fürstenthumben Gülich und Bas