Textus Ordinationis Anno 1555. editae.Additiones & declaratio-Folgt hernach Erklerung und Bericht / wie die nichtig- undunrechtigheit der Processen und Urtheilen zu verhüten / auch in etli-hen Sachen und Fellen / so in unseren Fürstenthumben Gülich und(a) sampt dero selle bil-berg gemeinlich vorfallen / und in rechtfertigung gezogenliger und rechtmässigerklerung / so in unglei-werden / nach beschluß der Sachen und derselbigenchen verstand gezogengelegenheit zu urtheilen. (a)werden mogten.Van Testamenten.S mag jederman in unseren Fürstenthumben Gülich und Berg gesessen / dem es nicht nach ordnungund satzung gemeiner Rechten verbotten / sein Ge-schefft des Testaments und letzten Willens machenfür Notario oder aber Pastoren und vier Zeugen,oder auch in pestilentz- und anderen sörglichen Kranck-heiten für dem Pastoren und zweyen oder dreyen Zeu(b) außerhalb der gewön-in darzu sonderlich erfordert und gebetten / allein in beweglichen und nen und gewordenrenden Hab und Gütern und nit in erblichen ligenden und unbe(c) loco verbi darinnen /glichen (b) Gütern, darinnen (c) auch verstanden und begriffen poûta sunt verbg: underwelche erdliche Gütererden alle Güter / Zinsen und Renthen / so erblich oder ablößlichd) und in hplichs ne-n (d) welche alle und besondere nach alter gewonheit und hergebrachtuin / erbtheilungen undgebrauch nicht sollen noch mögen beständiger weiß durch ein Te= verträgen oder anderegeschäfften für Erbschafftment übergeben werden.gemacht worden.Beschluß van Succession / daß der nechst gesipt Freundnechster Erb sey.Ber die obbestimte Fell und oben angezeigte Personen / so erbtjeder nechst gesipt Freund / einer oder mehr / deß abgestorbenenHabe und Gut / wa kein Geschefft vorhanden ist / ohn unter-scheid männlichs= oder weiblichs stammen / es rühre die Sipzahl vonBand her / oder von zweyen: doch dergestalt / und mit dem un-(e) wie auch alle obange-rscheidregte selle der erbfol-daß nach altem herkommen und gebrauch unser Fürsten-ung und succession glei-zumben Gülich und Berg / die Güter in allwege fallen und erben sol-und gehalten werden ſolhinder sich / an die nechste Erben / daher sie kommen. (c)Van Beschudden / zu Latin Jus retrahendi genant.Achdem in vorgehendem Articul erklert / welcher gestalt dieErbschafften ligende und unbewegliche Güter / Erbzinß / Renth.der Gült mögen verkaufft werden / und wie die werschafft ge-soll: Und dann in Göttlichen / dergleichen in beyden GeistlichenZeltlichen Rechten zu erhaltung der Stamgüter gegründt undssen, daß der nechst Blutsverwandter einen jeden kauff ins ge-h seine Verwandten beschehen / binnen Jahr und Tag be-mag: So ordnen wir / daß hinfürter solche beschüddungle inwendige und gegenwertige binnen sechs Monaten / jedernfür vier Wochen gerechnet / durch die außländige aber undjährigen binnen Jahr und Tag nach zeit deß beschehenen ver-kauffeA iij
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