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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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Hermannus von Efverich praesupposita, quae tamen negatur, descendentia à primo acquirente,in duodecimo gradu, nemo certè jurium feudalium peritus negabit, Actorem in ſucceſſione hu-jus feudi esse potiorem, proinde sententiam prioris instantiae confirmandam cum refusione expen-sarium damni & interesse, dictante hoc ipsum Justitia, quae suum cuique tribuit.Sententia Cancellariæ Aulicæ Juliacenſis & Montenſis An.no 1667. 15. junii.IN Sachen Johan Adelffen von Eller zu Hertzbach Klägern an Einem ge-gen und wider Wilhelmen von Vorst Wituben Münch Andern / so dannWeiland Hermannen Elverich genant Haeß nunmehr dessen nachgelasse-nen Erden in actis benennt Beklagte Dritten Theils Ihrer Hochfürstl. Durchl.Lehn den Pamberger Zehendt sampt seinen Affterlehnen Zubehör und apperti-nentien betreffend / lässet man es bey dem am 15. April jüngsthin ertheiltem Be-scheid als purificirt bewenden / Vnd nachdem der Durchleuchtigster Fürst und HerrHerr Philipp Wilhelm Pfaltzgraff bey Rhein / in Bäyern / zu Gülich / Cleve undBerg Hertzog / Graff zu Veldentz / Sponheim / der Marck / Ravenßberg und Morß /Herr zu Ravenstein. ꝛc. die in obgedachter Sachen verübte extrajudicial acta sichumbständlich underthänigst verbringen und referiren lassen / als wird darauff undallem Befunden nach zu recht erkennt / daß obgedachter Kläger der nächste LehnserbWeiland Henrich Jacoben Münchs mit Margarethen von Rosenthal gezihltenehelichen Sohns zu erklären / und dahero mit obgedachtem Lehn sampt dessen Einund Zubehör zu belehnen/ hingegen aber die vorhin Henrich Dietherichen MünchJacoben Münch mit Wilhelminen von Vorst gezihltem ehelichen Sehne / nach-gehend auff erfolgte cession dem abgelebten Clevischen Cantzlern Danielen Wey-man und Wilhelmen von Elverich genant Haeß / ertheilte Belehnung auffzuhe-ben und zu cauiren, und deme zufolg Sie Beklagte zu Abtrett= und Einraumungob gemelter Lehenstück und deren appertinentien, sampt Erstattung aller darab nachabsterben Henrichen Jacoben Münchs erhobenen Abnutzungen und Einkömpstenzu verdammen seyen / Allermassen höchstgedachte Jhre Fürstl. Durchleucht hie-mit respective erklären / calliren und verdammen; Vrkund seiner Fürstl. Durchl.auffgedruckten Hoff-Cantzeley Secret=Insiegels. Düsseldorff den 15. Junii / Eintausend sechshundert sieben und sechsigSententia Camerae Imperialis Anno 1684. 14. Martii.IN Sathen Wilhelmen von Elverich genant Haeß / nunmehr dessen Erbenin actis benennt / Appellanten Eins / wider Johan Adolffen von Eller Ap-pellaten Andern Theils / seynd die Gravamina als unerheblich nicht / sondern dieSach von Amptswegen für beschlossen hiermit angenohmen / darauff allem Vor-bringen nach zu Recht erkant daß durch Richtere voriger Instantz wol geurtheilt / ü-bel davon appelirt, derwegen selche Vrtheil zu confirmiren und zubestättigen seyen /als Wir dieselbe hiermit confirmiren und bestättigen / die Vnkosten allenthalbenderentwegen auffgelauffen auß bewegenden ursachen gegeneinander compensirendund vergleichend; Dann ist obberürten Appellanten zu würcklicher Vollziehungdieser Vrtheil Zeit vier Menaten pro termino & prorogatione von Amptswegenangeetzt / mit dem Anhang / Wo sie solchem also nicht nachkommen werden / daßSie jetzt als dann / und dann als jetzt in die Pœn der Executorialen, nemblich zehenMarck lötigen Golds / halb dem Käyserlichen Fisco und zum andern halben Theildenen Appellaten unnachlässig zu bezahlen erklärt seyen / auch derReal Execution halber auff ferner Anruffen ergehensolle was Recht ist.JUN4N