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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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22
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De Ordinatione Feudali,sonst verändert. Cap. 13. in verbis: Auß sonderlicher Bewilligung Ihrer FürstlicherGnaden vergünt und zugelassen hat d. Lehen oder ein Theil desselben zuversetzenoder zu beschwehren. & Cap. 14. ibi auß sonderlicher Bewilligung meines GnädigenHerren. Idem habetur in mandata Ducis Wilhelmi supra Observ. 1. num. 9. ad-scripto his verbis: So ist unser Meynung und Befelch / daß hinführo keine unsereLehngüter verkaufft / zu Erbschafft außgethan / oder sonst in frembde Händ gestellt /versplissen / versetzt oder beschwehrt werden / wie du es auch nicht willigen / nach unse-re Lehnleuthe drüber stehn sollen / ohne unser Vorwissen und Bewilligung &c. quoulterius faciunt sequentia mandata.Wilhelm Hertzog zu Sülich / Cleveund Berg / etc.Jebe Getrewe. Nachdem Wir in Erfahrung kommen / daßetwan hin und wider etliche unsere Lehnen / so bey Vnsem Man-häusern wie gleichfals unserer Cantzeley zu empfangen gebührt,durch die Lehnträger ohne unser als Eygenthumbs und LehnherrnWissen / Consens und Bewilligung nicht allein verrissen undversplissen / sondern auch mit grossen Hauptsummen verhypothe-sirt, verschrieben und beschwehrt worden / und dann solches un-hiebevor außgangener Lehn-Ordnung und Befelchen zuwider / Wir auch dem-selben stillschweigend also nicht zusehen können / als ist unser Meynung / daß Ihreuch welche Lehnstück und wannehe hiebevor ohne unser außbracht Placat und Bewil-ligung verschrieben / wieder gefreyet / oder sonst versplissen und vertheilt / so vielimmer möglich / erkündiget / und Vns darvon zum fürderlichsten umbständtlichenBericht schrifftlich zukommen lasset / ferner darnach wissen zu richten. VersehenWir Vns also / rc. Geben zu Düsseldorff am 3. August. An. 1589.Von Gottes Gnaden Philipp Wilhelm Pfaltzgraff beyRhein in Bäyern / zu Gülich / Cleve und Berg Hertzog / u.Nseren Gnädigsten Gruß zuvor 2t. Liebe Getrewe. Nachdem unsfast mißfällig vorkommen / daß so wol bey Lebzeiten unsers Gnä-digst geliebten Herrn Vattern Christseeligsten Andenckens altunserer Regierung den Lehnrechten und unserer Lehn-Ordnung zu-wider / Special Gnädigster Bewilligung unerholt underscheidlicheLehn veräussert / versplissen / in solutum geben / versetzt vnndDübertragen / und Vns derwegen zu wissen nötig/was dergleichenvorgangen und werth seye / als befehlen Wir euch hiemit gnädigst / daß Jhr darüberalsbald euch mit Fleiß erkündiget / was es dieserthalb mit denen in dem euch gnädigstanvertrautem Ampt gelegenen Lehnen für Beschaffenheit habe / auch ob dieselbe beyunser Man-Cammer daselbst oder sonst andern Man-Cammeren oder auch von Vnsoder unserer Cantzeley hieselbst immediatè empfangen / und sonst durch unsere Lehn-schreiber eine richtige Verzeichnuß verfertigen / und Vns demnechst dieselbe längstinner Monaths Zeit ohnfehlbar nach Empfahung dieses underthänigst überschicket.Versehen Vns dessen also / und sind euch mit Gnaden gewogen. Düsseldorff den 10.Juni Anno 1662.Porrò licet secundum praemissa consensus alienandi seudum vel ejus partemà locum tenentibus ſive Vacariis Curiarum feudalium dari non poſſit, ſed ea res adDucem & Dominum feudi deferri, ejusque placitum requiri debeat, potest tamenVasallus partem feudi in alium, qui etiam partem istius feudi habet, accedentedictorum Vicariorum consensu transferre. per text. in Ordinai. Feudal. cap. 5.Se