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Tractatus De Jure Revolutionis Ad Lucem Ordinationis Judiciariae : Cap. Beschluß von Succession 88, Daß nach altem Herkommen und Gebrauch der Fürstenthumben Gülich und Berg die Güter fallen und erben sollen hinder sich an die nächsten Erben daher sie kommen ; In quo Praecipua Revolutionis Capita tanguntur, Exemplis, Praejudiciis & rebus judicatis illustrantur, nec non Materia Successionis ab intestato accuraè & nervosè enucleantur ; Accedit ejusdem Authoris Tractatus ad Observationes Feudales
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De Ordinatione FeudaliEydes statt abgefragt bezeugen 1. Daß sie anders nicht gehöret / als daß der letztleben-der in allen Lehn- und Allodial-Gütern die Leibzucht habe. 2. Daß verscheidene vondem von Brembdt angezogene Exempelen also wahr seyen/ wie dann auch in denensub num. 10. 11. 12. 13. 14. 15. und 16. beygelagten Notariat=Scheinen verscheidene Zeu-gen daß dergleichen Exempelen sich begeben haben an Aydts statt bekündet / derglei-chen Kundschafften auch auff des Amptsmans von Millen Befelch von dem Lehn-und Gerichtschreibern Johannen Montz eingenommen/ und von dem von Brembdtam 4. Decemb. sub num. 17. und 18. jetztgemelten Lehn-Schreiberen Attestation, daßso lang er 19. Jahren hero Lehn- und Gerichtschreiber des Ampts Millen gewesenin dergleichen verscheidenen Fällen erfahren habe / daß die Leibzucht in obgemeltemFall dem letztlebenden so well in dem Lehn / als Allodial-Gütern verbleiben / und sol-ches der Orts also observirt worden / auch annoch ins gemein observirt werde / bey-gelegt worden.Vors 3. Daß auch solches in contradictorio per Sententiam erhalten / in de-me Vermög der in offtgemelter ferner Parition=Schrifft mit übergebener BeylagNum. 1. 2. & 3. der Fraw Wittiben Heghens Sephien von Zourß wegen des Borni-schen Lehns Aldenhoff gemeldten von Heghens Vorkindem Cautionem usufructua-riam zu leisten vom Amptman zu Milicii per Recessum 21: Aug. 1604. Num. 1. auffer-legt / und solches durch Fürstlichen Befelch Num. 2. den 7. May 1605. bestättigetworden.Vers 4. Daß solche Consuetudo annoch heutigen Tags in Falckenberg (darzudie Millen und Bornische Man Cammer / wie der Stathalter des Landes von Falcken-berg Num. 6. attestiret / gehörig gewesen) observirt werde / wie Drossart / Mannenvom Lehn und Scheffen der Hauptbäncken des Landes von Falckenberg Num. 7.& 8. attestiren-Vers 5. Daß die vier Requisita consuetudinis in hoc casu concurrirten / als1. Ut sit rationabilis, quod satis ex eo liquet, quod tantummodo de Jure feudalifceminæ ſint feudorum incapaces, & ſic conſuetudine tolli poteſt, und da VermogLandsbrauchs / die Adeliche Töchter mit ihrem Heyraths=Pfenning begnügig seynmüsten / nichts billigers seye / als daß ihnen hingegen die Leibzucht in den Lehn-Gü-rem gebühre. 2. Frequentia actuum. 3. Diuturnitas temporis, welche durchverangemeldte Exempelen beybracht. 4. Certa populi Scientia, in deme solchetAmbts kündig/ und also auch in den benachbarten Oertern gehalten wird.Dabey derselb vors 6. vorwendet / daß wan auch gesetzten fals diese consuetu-do nicht gnugsamb erwiesen wäre / seiner Liebster dannoch tam ex pactis dotalibus7 quae de jure servanda, quam de jure statuario, da dem letztlebenden die Leibzucht in-definitè und also auch der Lehngüter / sonderlich da feuda hæreditaria quoad succes-sionem nihil ab allodialibus differunt, die Leibzucht / jahe ex dispositione ultimamariti Num. 5. (darin Ihro alle eingelöste Obligationes und abgelegte Schulden /auch alle von ihm und seinem Vattern seelig acquirirte Güter mit dieser Conditionerblich vermacht / daß sie ehe und bevor dieserthalb ihre Satisfaction erlangt / die übri-ge Güter nicht abzütretten gehalten) gar der Eygenthumb gebühre. Warüber dannin allen Schrifften vornemblich ad dandam commissionem examinandi testes &agnoscendi documenta exhibita anstehet / und daruͤber hin und wieder submittirt.Zugleich aber auch manutenentiam bey offtermelter Leibzucht bittet.Wann nun so viel Punctum probandae consuetudinis betrifft / das Haupt Fun-dament darauff bestehet / ob nemblich durch die von dem von Brembdt angezogenExempelen / wann dieselbe durch die vorgeschlagene Zeugen erwiesen / auch darne-ben von den Lehnleuthen der Man-Cammer / darunter die streitige Lehn gehörigund den Beambten des Orts eydlich behalten würde / daß es je und allewege mit derLehngüter Leibzucht in diesem vorerzehltem Fall uniformiter also gehalten wordenseye / solche consuetudo beständig behauptet werde / gestalt alsdann des von BrembdtSuchen und Begehren in puncto decernendæ Commissionis ad examinandumtestes Rechtswegen Platz greiffen müste.So stehet meines wenigen Ermessens zu beobachten / quod etsi in quæstionehac an Conſuetudo per actus extrajudiciales legitimè probetur, multi magni no-minis Jurisconsulti in affirmativam descendant, & inter eos Mynsing. Observ. 41.Cent. 6. & Gail. 2. Observ. 31. eam communem opinionem esse, eamque Came-ram