ZZ2 Kurze Geschichte der Bauerhöfe.
man nicht oft einen Nothfreyen von einem Wahlfrei)«» zuunterscheiden? Das einzige Kennzeichen der erstem ist derGewinn (I-uöemium) , wofür letztere nur Cinschreibegebüh-ren bezahlen. Wie aber, wenn eme Zeit gewesen wäre,worinn man sowol den Gewinn als die Emschreibungsge«bühren mit dem Namen von Ein- oder Auffahrtsgclderubelegt hätte? Würden sodann nicht schon beyde verwechseltund der Unterschied gar nicht mehr anzugeben seyn? ^
. Jedoch es lassen sich diese Dinge nicht hinlänglich eirrjtz-hen, ohne von der alten Hörigkeit der Personen zu HandelsDas Land, worauf wir wohnen, gehört dem Staate. Aber ,der Staat kann auch ein Recht auf die Personen haben.Auch diese können angchörig werden; die Deichanwohnerkonnten durch die Größe der Noch und den Mangel derHände gezwungen werden, rin Gesetz zu ^machen, daß alleihre Kinder dem Meere eigen bleiben sollten. Sie konntenverordnen, daß keines davon seinen Abschied (Freybrief)haben solte, ohne einen andern in seine Stelle zu verschaf-fen c). Jedes Kind ist ein Schuldner des Staats, der zurRettung seines väterlichen Erbes von der Ueberschwcmmung,
d/n Vorschuß gemeinschaftlicher Kräfte gcthan hat.
Doch hievon ein andermal.
c) Dies ist der Wechsel und Wiederwechscl, wovon in Frankreichnoch die Rubrik der König!. Einkünfte: l.es Droits ge cdanxeec ge eoncre-cksnz« herrührt.
L.VII.