Urtheil über dre Packenträger. 2zr
Nach diesem von der ganzen handelnden Welt bewun-derten Grundsätze müssen wir es zum ersten Hauptgesetzemachen, daß
Jeder Fremder mit den Maaren, die in seiner Hey-Math fallen oder gemacht werden, zu uns kommenund hausiren könne; das Recht aber mit andernMaaren zu handeln und zu hausiren, keinen als ein-heimischen im Lande wohnenden Unterthanen »erstattetwerden solle.
Auf diese Art bliebe den Franzosen der Handel mitkammertuch, Nesseltuch und andern dergleichen in Frank-reich fallenden Maaren; den Leuten von den Glas- undEisenhütten, der Handel mit Gläsern, Schneidemes-sern, Sensen, Nageln und dergleichen Eisenwaaren; denSieb- und Korbmachern, der Handel mit Sieben und Kör-ben; den Ravensbergern, der Handel mit klarem undfeinen Linnen; verschiedenen Nachbaren, der Handel mitDreilen, Kanefassen, wollenen Decken, wollenen undleinenen Strümpfen, mit Mausefallen und Barometern un-gehindert; und da dieser Sachen, welche aus der Quellevon Leuten, so an derselben wohnen, hergebracht wer-den, so gar viel nicht sind: so liesse sich dieses bey weitrerUeberlegung leicht auf das genaueste bestimmen; indemdoch überhaupt keinem das Hausiren im Lande ohne vor-herige Untersuchung und Vcrgeleitung gestattet wird.Dagegen wäre es aber blos Einheimischen erlaubt mitandern Maaren, als Messern, Scheeren, metallenenKnöpfen, Schnallen, Spiegeln, Bohren Pfeiffenkopfen,Handschuhen, baumwollenen Mützen und Strümpfen rc.zu hausiren.
Gleichwie aber jene iLK ofdilaviAannn die den frem-den Nationen erlaubte Einfuhr eigner Maaren nur in so-fern zuläßt, als diese Maaren nicht contrcbande sind:
P 4 also