der Unterthanen Schulden zu wehren. 147
werden kann, und das letztere ein offenbares Mißverstand-niß. Es ist nicht der Ehebruch, nicht die Hurcrey, son-dern die daraus erwachsende schwere Last als Gesäugniß,Landesverweisung, schwere Geld-oder Lcibesstrafe, wo-durch der Pachtpfiichtige unvermögend werden kann, sei-nen Hof zu vcrtheydigen, so die Abnwycruug nach derEigenthumsordnung nach sich ziehen soll.
Es kann also meines Ermessens mit allem Rechte ge-schehen, daß ein Pachtpfiichngcr, so bald sich die Gläu-biger mit einer 8 jährigen Abnutzung nicht befriedigen wol-len, als ein Knecht feinem Gläubiger übergeben, oder alsunvermögend dem Erbe vorzustehen, abgemcyert werde;und solte der Fall, da ihm sein Hofgewehr gepfändet würde,sofort als ein selbst redendes Zeugniß seiner Unfähigkeitlänger auf dem Hofe zu bleiben, ansehcn werden. Wirddoch der beste Soldat aus Reih und Gliedern gesetzt, wenner durch die rühmlichsten Wunden ausser Stand geräth,sein Gewehr gegen den Feind zu führen.
Wenn wir aber diese nützliche und in den deutschenRechten gegründete Strenge auf der einen Seite einführenwollen: so müssen wir auch auf der andern einen noth-wendigcn Schritt thun. Moses hob mit dem siebendenJahr alle personal Action auf; und dies müssen wir nachobigen Vorschlag mit dem zwölften auch thun.
Die Meynung, daß die Gläubiger gegen den abge-meyerten Schuldner eine ewige personal Aktion behalten,ist bisher ausgenommen, und selbst durch die Landesge-setze , welche hierum zu sehr nach dem römischen Fuß ab-gemessen sind, begünstiget worden. Sie ist aber ursprüng-lich! bürgerlichen nicht aber ländlichen Rechtens, und ver-dienet offenbar in Ansehung der letztem eingeschränkt zu«erden.
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