Mulden der Mterthanen zu wehren- 14z
Heurungen insgemein eine unendliche Aussicht hg,den und den Gläubigern fast so wenig als demSchuldner helfen.
Fordert der Staat mit Recht, daß jedes Erbe gehö-rig besetzet seyn solle. Ein ausgeheuretes Erbe istaber in der That nicht gehörig besetzt; und der ge-meinen Reihe ist es nicht wohl zuzumuthen, jedevorkommende Last für das verschuldete Erbe aus-zurichten, und sich dafür einen willkührlichen Lohnauf längere Zeiten zuwerfen zu lassen.
6) Verliert der Gutsherr ohnedem genug dadurch,daß er 8 Jahrlang sein Erbe in fremden Händen,und sich während solcher Zeit aller ausserordentlichenGefälle beraubet sehen, auch seine Dienste und Pächteentweder in Gelbe, oder von einer ärgern Handals die Hand eines guten Wirths ist, annehmenmuß. Endlich und
7) Ist in allen Westfälischen Hofrechten, worinndurcbgehends die schätzbaren Höfe durch ganz West-falen für freye Reichsgründe, oder für Kroncigen,thum erkannt sind, aufs nachdrücklichste versehen,daß kein Besitzer, er sey nun freyen oder leibeige-nen Standes, sein unterhabendes Gut mit MehrernSchulden beschweren solle, als höchstens durch dieAbnutzung von drey oder vier Jahren getilget wer-den könne. Was dort zur Zeit, che die Territorial-hoheit jeden Staat vom Reiche gleichsam abgeschnit-ten hat, Reichseigenthum genannt wird, ist jeztEtaatseigenthum. Und so wie lctzters den Guts-herren noch bis auf die heutige Stunde es verwehret,einen schätzbaren Hof mit neuen Diensten und Pflich-ten zu beschweren; eben so verwehret es auch jedemfreyen Und leibeignen Besitzer solcher Gründe sich
selbst