4S5
Wilhelm Joseph von Hertmanni zu groß und Kleinen Kollenburg Rorps-rath pp. nicht weniger zu thuen, des unterthänigsten Erbiethens ist, auchwohl thuen kan und mag.
Alß haben Wir in gnädigster betrachtung obiger Meriten, rühmlichenWohlverhaltens, Lügenden undt adelichen geschlechts aussclbst eigenerbewegung nicht allein in trafst unserer VorElteren löblicher gedächtnusvon Weyl. Römischen Kayser undt Königen erwobener undt wohlherge-brachter Uralten Regalien undt freyheiten, fort eigener unserer beederChurfürsten alß pfaltzgrafen bey Rhein macht undt Hoheit, sonderen auchalß dermahlige gemeinsame Reichs fürsehern und Vicary demselben diebesondere gnade gethan, und mit wohlbedachtem Math, guten Rath undtrechten Wißen, Ihme samt seinen jetzigen und zukünfftigcn Ehelichen leibsErben, Descendenten Mann undt frau Persohnen für undt für in ewige-zeith In den stand, Grad, Ehr, Würde undt gemeinschast der Recht altge-bohrnen Reichs freyherren, frauen, freyinen undt fräwlein mit beylegungdes Praedicats Wohlgebohren erhebt, gesetzt undt gewürdiget, auch Sieder Schaar Gesell- undt Gemeinschafft anderer Uralten Reichsfreyherren,frauen, freyinnen und fräulein mit ihren leiben undt gütheren zugefüget,zugesellet undt zugeaignet, alßo undt dergestalt, alß ob Sie von Ihrenvier anherren Batter undt Mutter auch geschlechten beiderseiths durchausrecht altgebohrne freyherren, frauen, freyinnen und fräwlein jederzeitgewesen wären; Meinen undt wollen auch, daß nun hinfüro mehr er-wehnter Wilhelm Joseph von Hertmanm deßen Eheliche leibs Erben, undtderselben Erdens Erben, Mann undt weiblichen geschlechts für undt fürin ewigezeith Reichsfreyherren sein, und geheishen, von männiglich dafürgehalten, geehret, genennet undt geschrieben werden, auch aller undt jederPrivilegien Macht, Freyheit, Ehr, Würde, Vortheil, recht und Gerechtig-keit genießen; Nit weniger in geist und weltlichen Ämtcren, Versamm-lungen, Gesell- und Gemeinschaften auch sonsten in undt außerhalb desReichs in allen undt jeden Ehrlich, redlich und herrlichen fachen, händlenundt geschäsften zugelassen werden, standt Sehsion und Zugang haben,darzu tauglich, geschickt undt gut sein, undt sich solchen Reichsfreyherrcn-standts nach ihren Ehren, Nothdürfften, Willen undt Wohlgefallen freuenund gebrauchen, wie auch von denen künfftighin durch den Seegen Gottesmit rechtmäßigem Titul überkommenden Gütheren nennen undt schreibensollen undt mögen, wie andere recht altgebohrne Reichs freyherren, solchesalles haben genießen undt gebrauchen von rechts und gewohnheits wegenundt allermänniglich ungehindert; Zu mehrerer Bekräfftigung und Zeug-nus solcher Erhebung in vorbenannten Reichsfreyherren Standt habenwir oftgemeltem Wilhelm Joseph von Hertmanm die fernere gnadt gethanund das von seinen VorElteren anererbtes Adeliches Wappen benanntlicheinen dreyfeldigen Schildt, in dessen ersteren oberen theil ein güldenesschildt im Rothen feldt, im zweyten oberen theil zwölf sechsspitzige güldeneStern im blauen feldt, im dritten unteren theil ein rother flüchtigeroben mit zwey undt unten mit einem sechsspitzigen güldenen stern umb-gebener Hirsch im weißen feldt, auff dem schildt ein offener Helm mit roth,blau undt weißen hclmdeckhen, welchen Eine güldene Perlen Cronbedecket, über welche zwischen zweyen flüglen /: wovon der erste auf der