nicht, alß auch denselben biß das Jahr 1739 Von haubt biß zu den Füßenin beständiger Kleydt- undt reydtung forth sonstige dabey üblichen aus-lagen unterhalten, wordurch Sie bewogen worden ein Capital von sechs-hundert undt fünftzig Reichsthalern p 80 alb sich ablegen zu lassen, wel-ches besagter Sohn Ihro gekostet hatt,schließlich dahn die per te8tLmentummariti offtgedachten sohn zu seiner qualification undt andersten nichtVermachte ansehentliche Biblioteque nicht zu seinem nutzen oder gebrauchangewendet, sondern vor dreyhundert fünstzig Reichsthaler ohne die sonstgewöhnliche Statuten gelder Verkaufst, undt darmitten Vor sich selbstendas Canonicalhauß anerworben hatt, alß wolle mehrgemelte Fraw Testa-trix sonderbahr, daß diese Vorbeschriebene puncten ihrem sohn ln IsZi-timam imputiert, und fals dadurch allsolche leZitims überstiegen werdensolle, das Superplus ihrer Frau Testatricis hernach benenter Erbinnenohne die geringste ein- oder wiederrede außlieberen undt abbezahlen solle,darzu geist- und weltliche rechtsbeyhülfen implorirend, wie diese dero-selben zum Vortheil ahndienen sollen, Konten oder mögten, gestalten inallen Posten deroselben behülflich zu seyn diesen ihren geneigten Willenbestmöglichst zu handhaben; dahn auch fünftens eines jeglichen TestamentsHaupt wesentliches Grundstück ist die Von denen rechten Verortnetedenen- undt einsetzung des Erben, alß instituiret undt benennt wohl-gedachte Frau Testatrix Anna Maria Hertmanni genannt Ostmann zurUniversal Erbinnen aller ihrer gereiden haab undt gütern, uctlonum,nominum undt Forderung gantz ohnbeschränkt in Kraft der ihro perTestulnentuin ihres abgelebten Eheherren Christophori Ostman seel. an-denkens gethaner freyer Vermächtnis aufs die letzte handt, ihre eintzigannoch lebende Tochter Annam Elisabeth an: Ostmansauß diesen erheblichen Ursachen, daß dieselbe in ihrem hohen alterIhro treulich beysteht undt sonsten in allem ihrer Pflicht gemäß gchorsambgewesen undt annoch ist, mit dieser ausdrücklichen reservation jedoch, daßIhre jetz ernente universal Erbinn all dasjenige, was zu Frawen Testa-tricis seelen heyl undt Trost unter eigener Handt beschrieben sich vor-finden würde, Verpflichtet und gehalten seyn solle litterlichen Inhaltsnach zu Verordtnen. jedoch ehender nicht, alß nach ihrem eigenen ab-sterben zum standt zu bringen, dergestalten auch loco institutionis äe jurerec,ui8itc> ihren einDermeldeten sohn Andream Iosephum Ostmann in8oln leZitima wegen seiner beschriebener auch Kundtbahrer Aufführung,worinnen all dasjenige mit zu computiren, was derselb Vorbeschriebener-maßen empfangen, gekostet undt zu seinem properen Vortheil Verwendetworden, mit dieser Vorwahrde, wohe derselb sich unterfangen würde, die-ser wohlmeinender disposition zu wiedersetzen, und ihre ernente Erbinneeiniger maßen zu turbieren, derselb zugleich hiermit angewiesen werde,dasjenige zu vergüten, was von Fraw Testatrice ferner außgelegt zu seynweiters im Buch oder sonsten beschrieben sich befindet, welches auch sonstglauben haben solte, alß wan diesem Testamento Von worth zu wortheinverleibet were;
Schließlich erklähret Fraw Testatrix sich, daß dieser ihro letzter willseye undt fals derselb wegen abgang einigen äußerlichen Solemniteten in