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1 (1928) Die Familie Hertmanni
Entstehung
Seite
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Obrigkeit und gesambten Oonventwalinnen ofterwehnten Gotteshauses inder schnurgaß das feste Vertrawen trage, daß gerügt seyn und bleibenwerden, mich eines großen sünders in ihrem Gebett zu gedenken und nichtzu vergehen; so wird jedoch allen und künftigen Personen, welche Per-nutz dieser gegenwärtiger kunckstion und Vermachnüs in dickgemelterCloster auf und angenohmen werden, eingebunden und aufgegeben, teglichlebenszeit vor mich und denen Verstorbenen aus der Hertmannischer familiembsigst zu betten; dahe nun aber öfters gemeldtes Closter und Gottes-hauß in der schnurgaß, zu obigen Lonckitionen und der heiliger Einfolgund Gelebung sich nicht Verbundlich noch dießfalß sich rs5srviren wolle;werden meine nechsten Anverwandten, welche ich vor aufsichtern und Ver-sorgern, dieser kunckation und Vermachtnüs hiermit benenne und con-stituire, ersucht die vermachte 1200 Rthlr. ins Closter Discalceateß inder Kopfergaß, auch bei deren Verweigerung in ein anderes Closter dieserstatt, und fester Anversprechung und heiliger Gelobung praescribirterLonckitionen zu bringen; daher dann auch die Capital Gelder der1200 Rthlr. nicht auszahlt, sondern entweder auf die undpfänd, 'wiesolchem Closter anzuweißen stehen bleiben, oder bei einer erfolgenderAblag auf andere sichere und pfände wird ausgethan, und zur Perhuetung,daß diese kunckation nicht extinZuirt werden möge, nur die jährlichenPensiones genoßen werden, es seye den, daß vom Closter die überneh-mung beschehe, daß zu ewigen Tagen und schwerer Verantwortung beidem alwißenden höchsten Gott, zu Gelebung und heiliger festhaltung ein-gedungener Lonckitionen verbunden sein und bleiben wollen, inmaßengegen solches heiliges Versprechen, das Capital der Begebenheit nach,solchem Closter gegen Quittung und Revcrsschein ausgefolget werdenkönnte; wie denn auch einbedungen wird, daß die Obrigkeit des Clostersjedesmahl das Absterben der auf diese kunckstion angenohmener Person,denen Hertmannischen Anverwandten frohezeitig anzudeuten, welche dicsem-nächst Verhoffentlich, die Ersetzung zu beförderen um die mehr genigt seynwerden, weilen dadurch das Gebett Vor die Verstorbene aus der Hertman-nischer famili zugleich mitbesorget wurde; die zur Auf- und Annehmunggeschicklicher Persohnen sollen nicht schuldig seyn, Vor Einkleidungs-Professions- und annehmungs Unkosten etwas zu geben, falß ein solchesnicht gütlich nach gelegenheit ihres vermögen thun wollen, sondern Vorderen wird der Genuß der Pensionen des legirten und Ver-

machten Capitals der 1200 Rthlr. zu Aussteuer und loco votis angewießenund Verschaffet; zu allem diesem Urkund habe ich gegenwärtige iunckstionund Vermachnüs selbsten per totuin geschrieben und unterschrieben undmit meiner Pitschaft betruckt, so geschehen Cöllen den ersten Tag Monatsmartii 1710.

U. 8.

I. Wilhelm Hertmanni.