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in allen Meinungen, Gefühlen und Sitten zu verlangen, inder Erhaltung des äußeren Friedens besteht. Sie beruht aufder Herrschaft über die Regungen einer gereizten Empfindlich-keit, auf vielseitiger Menschenkenntniß, auf der Beschränkungunserer Forderungen auf das, was andere zu leisten vermögen,und wozu sie gegen uns strenge verpflichtet sind, auf der Ver-bannung aller Launen und alles Eigensinns, und auf nach-sichtiger Schonung der Schwächen und Eigenheiten anderer.
5) Pflichten in Ansehung der äußeren Verhält-nisse mit anderen.
§. 76.
Die vorzüglichsten äußeren Verhältnisse, in welchen wirmit anderen stehen, sind die der Freundschaft, des häuslichenund des bürgerlichen Lebens. In jedem bieser verschiedenenVerhältnisse komme» uns auch gewisse Pflichten zu, die wirgegen jene Personen, mit welchen wir in diesen Verhältnissenstehen, auszuüben verbunden sind. Im allgemeinen bestehensie zwar eigentlich nur in den uns durch das Sittengesetz gegenalle Menschen auferlegten Verpflichtungen, die aber durch diesebesonderen Verhältnisse eine speeielle Anwendung, und einenähere Bestimmung erhalten. Die Freundschaft ist einevon einigen wenigen oder auch nur von zwey Personen abge-schlossene Verbindung, die auf einer ähnlichen Stimmung derSeele, auf einer gleichen intellectuellen und sittlichen Ausbil-dung beruht, und auf die gleichen Bestrebungen, das Sirten-gesetz zu erfüllen, gerichtet ist. Sie ist von dem bloßen Wohl-wollen, von der Geselligkeit, von der Liebe unter Verwand-ten und Geschwistern und von der Geschlechtsliebe theils durchden Grad ihrer Stärke und theils durch ihre Reinheit unter-schieden, und auch mit jenen Verbindungen nicht zu verwech-seln, die Zufall, Eigennutz, Sucht nach Bekanntschaften undVergnügungen, oder jugendlicher Enthusiasmus herbeygesührthaben. Die Pflichten, die ein Freund gegen den anderen, zubeobachten hat, bestehen in Nachsicht und Schonung der