sonst der gebär erscheinen werden/irrsten mögen/was ein jeder MlkäuMangking seiner Helm vnd Schrld/ vnd sonst allem wolherbrach-tem Ritterlichen Deutschen brauch nach/sich zuuerhalten/so habenihrerFürstliche G. darzu verordnete hieunden beschriebene Artiekulnbegrerffen vnd auffschlagen lassen/ Auch Sambsiag den ein vnd zwen-tzigsten desselben Morrats zum Balienrennen Nachmittagvmb einvtzrauffder Platzen zu Pempelfuhrt / dazu verordnet / bestimptvndangesetzt zu welcPm end dann auffgesetzte zeit vnd Platz vier AdelicheRrttcrlrchc Aucnkurier gut vom Adel vnd Ritterlichen herkompst mitihrem Helm vnd Schildk/wie sich altem Ritterlichen Tornier nach/gebärt/erscheinen werden/den ankommenden Fürsten/FürstinnensamptdcrAdelichen löblichen Geselschafft zu ehren vndfreuden/inMeinung sich gegen menniglichen / so atda auffder Platzen erscheinenwird/vmb etliche Preist/ Ritterlich zugebrauchenvnd austzuwarken/!darnach sich menniglich zurichten.Nachdcm es bey hohen Potentatenbreuchlrch / daß ein hüpfche Jungfraw aust dem Frawenzimmermiteinem Lauberichcn Krantz vnd meisten Federbüsthlin auffder linckerBrust den Abend wann das Carthel abgelesen/austgerüst vnd vorge-stalt wird/welchcr alle vom Adel /so ihre Wapsten anhenckcn das Fe-derbüschlin anrürcn müssen / damit anzuzeigen was folgenden tagsaustgmcht werden sol/daß solchs dm Potentaten/Chur vnd Für-sten Fürstinnen vnd Frawenzimmer/vnd der nicht erscheinenden ab-geordneten Zun ehren geschieht/so sotdasselbig alhir auch also gesche-hen/ daran vnd sonst kein steistgespart werde/ darnach ein jeder seinerfachen achtung zunemcn / miterinnerung / welcher nach inhalt diesesCarchels nicht qualificierk/ daß sich derselbe des Balienrennens nichtvndernemen/ sonder gentzlich enthalten sol.
Anfengklich sol ein jeder Balienrenner so vom Adel geborn/ denfürigcn tag ehe das Rennen seyn wird/seine achtAnchen mit Helm vüS childt/ als vier von des Vatkers vn vier von der Mutter seitten/mikderen namen vnd Zunamen/ den Iudicerern vnd Richtern vorbringenvnd Prcsentiern/vnd was fürmangel oder nit darin befunden/von ih-nen bescheitzgewerkig seyn/vnd sich darnach vnweigerlich verhalten/welcher aber darübervnd wider derJudicierer bescheik einreitten wür-de/sol der gebär gestrafft vnd hingewiesen werden.
2. Welcher seinen eignen Herr» nicht trew noch holdk ist/ vndvermäg feiner Eyde vnd Pflicht sich gegen denselben nicht verhaltenthut / oder seines G. F. vnd Herrn Reputation Nicht in achtung helk/dersclbig sol in diesem Ritterlichen Lorniernicht Zuzulassen/sonderdurchaust als ein ehrloservn ehrvergessener Zuachten vnd zuhalken/vnvdeßfats wievonalters/ der voriger gehaltener Lornirrens gebrauchnach/Zustraffen vnd nicht zuZulaffert seyn.
Zum