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21 (1835) Sicilia bis Stadlerland
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714
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714 Sta.Usreformeii

Immer, so ist in Sachsen der König katho-lisch, obschon die S. die Lutherische ist, u.in Irland ist die Religion der englischenKirche S., «bschon mehr als der Ir-länder katholisch find. Es ist begreiflichnicht möglich, daß der Staat eine ReligionHab», wohl aber kann die große Mehrheitder Einwohner ein« gewisse Religio» beken-nen. Die freie Religionsübung ist nochnicht völkerrechtlich in allen katholischenStaaten, wohl aber in allen Staaten, woh!« griechische oder protestantische K'rche dieMehrzahl bildet, sobald die gegebene Reli-gion nicht feindlich wider die Staats- oderandere Religionsverwandte zur Störungder öffentlichen Ruhe auftritt. Von eini.gern ProsclytismuS kann man wohl keineauf den Staat großen Einstuß übende Geist-lichkeit 'rei sprechen. Bis zum westfäli-schen Frieden berrschte im teutschen Staats-recht die unbillige These, daß der Landes-und selbst der Gutsherr ihre Hörigen zurBekennung der Religion ihrer höchstenLbrigke'k oder zur Auswanderung anhal-len konnten (rsIiAio ouju» re^io). Selbstnach solchem behandelten bisweilen katholi-sche und Reichsfürsten ihre protestantischenUnierthanen nach dieser Lehre. Der tcut-sche Bund gab in Leutsckland der katholi-schen Rettgion und den beiden protestanti-schen Hauptreligionen gleich« Rechte, (kill.)

Staats-reförmen, s. Reformen.S.-rcstauration,s. Restauration. S. -revolutiön, s« Revolution. S.-ri-strdtto, s. unter Ristretto. S-schätz,s unter Schatz.

Staats-schrift, eine Schrift, welchefick über einen einzelnen politischen Fallerläuternd und vertheidigend ausspricht,meist von offiziellem oder halbosfiziellem Cha-rakter-

Staats-schulden (Staats«.). Wiejeder Privatmann, so kann auch der Staatoder die Staatsbehörde als moralische Per-son in den Fall kommen, Schulden zu con-trahiren- Wohl zu unterscheiden find vonS. die Privat- und Familtenschulden desRegenten und die Gemeinschulden, die beideals Privatschulden Einzelner zu achten sind.Jedes wahre (nicht eingebildete) StaatSbe-dürfiflß rechtfertigt die Eontrahirung vonS. Hkerher gehören: »»bezweifelte Lande».Verbesserung, rechtliche Folgen von Län-dererwerbungen, Tilgung anderer S., Ret-tung des Staats, des Regenten u. Thron-folgers von großer Gefahr u. s. w. S.sind entweder Buchschulden, ForderungenEinzelner an den Staat, welche noch nichtanerkannt find, aber in laufende Rechnungzur Ausgabe und daher nicht in Betrachtkommen, oder eigentliche, durch Anleihen(s. d.) contrahirte S. Auch das Papier-a'ld (s. d.) gehört gewissermaßen zu denS., indem die au-gegebenen Roten doch ein-

StaatSservItut

mal etngelöst werden müssen, doch haben sieden Vortheil, unverzinslich zu sein. Imengern Sinne versteht man unter S. nurdie zweite Art Schulden durch Anleihen (s.d. unter Staatsanleihen) creirten. Uebersie gibt der Staat entweder eigne Schuld-verschreibungen oder notirt sie in eigens an-gelegten großen Büchern, um über ihreZinszahlung und Wiedererstattung die-thige Controle halten zu können. In bei-den Fällen bezeichnet man sie mit dem Na-men der Staatspapiere oder Stocks undihr wirklicher oder nur vermeinter Besitzbildet «inen eignen Handel. Mehr darübers. unter Staatspapiere, daselbst findet manauch über die S. der einzelnen bedeutendenStaaken nähere Nachweisung. Den Betragsämmllichcr S. in Europa hat man (wohleher zu wenig als zu viel) auf 10,000,000,000Lhaler gerechnet. Ob wohl dies« S.n je-mals werden vollständig zurückbezahlt wer-den? Wir möchten es bezweifeln. Vgl.Staatsanleihen und Skaatsbankerott. (s>r.)

Staat«-schuldschein,.s. u. Staats-papter« äs. Preußen ^

Staats-secretiir, der Minister (f. d.)der die Beschlüsse des Regenten und desMintsterconseils niedcrschretbt, die Notenan auswärtige Höfe entwirft u.s. w. Meistfällt diese wichtige Stelle mit der des biri-girenden Ministers oder Premierminister»,oder auch mit der des Ministers des Aus-wärtigen zusammen. (s>r.)

StaatS-secretärius (Liter.), euro-päischer, welcher die neuesten Begebenheitenunparteiisch erzählt und vernünstig beur«theilt, erschien in 144 Lheilen, Leipzig173448, deSgl. neuer, in 60 Lheilen,ebend. 174955.

Staals-servitut (Staats«.), ei»auf besondere Rechtstitel gegründetes Rechteines Staats oder Staatenbundes, wodurchzu dessen Bortheil die Freiheit eines an-dern Staats oder Staatenbundes, in demzu ihm gehörigen Gebiet unabhängig vonseiner Staats- oder Bundeshoheit einge-schränkt wird. Di« S. find activ, in sofern e n Staat io dem zu dem andern ge-hörenden Gebiet derselben auszuüben be-rechtigt ist, und passiv, in so fern einStaat in einem zu ihm gehörigen Gebietder Ausübung dieselben zu leiden verpflich-tet ist. Solche S. sind z.B. dasFlißungs-recht auf einem dem andern Staat gehöri-gen Fluß, so wie das Recht auf denselbenschiffen oder den Unierthanen des Staats,durch welchen er fließt, das Befahren des-selben bis an das Meer untersagen zu dür-fen (wie bei der Schelde und dem Rheines früher der Fall war), die Patronat-rechte oder die Lehnsherrllchkeit über ein-zelne Güter, die doch auf fremden Gebieteliegen und an allen übrigen diesem unter-worfen find, Milttärstraßen für einen frem-